Wenn Sie Wohnraum modernisieren wollen, müssen sie dies Ihren Mieterinnen und Mietern früh genug mitteilen. Aber kann die Mitteilung auch zu früh kommen? Eine Mieterin war dieser Ansicht und versuchte so, die Modernisierung zu verhindern. Bekam sie Recht?



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Die Devise “je eher desto besser” ist nicht immer die optimale Entscheidung; zumindest dann nicht, wenn es um die Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme geht. Das musste auch eine Berliner Vermieterin erfahren, die ihre Mieterinnen und Mieter bereits 16 Monate vor Beginn der Baumaßnahmen informierte. 

§ 554 Abs. 3 BGB neu gibt vor, dass Vermietende ihren Mieterinnen und Mietern sowohl Art, voraussichtlichen Umfang, Beginn, voraussichtliche Dauer als auch die zu erwartende Mieterhöhung drei Monate vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen haben.  

Maßnahmen des Mieterschutzes ausgehebelt

Folgerichtig kann die Vermieterin im aktuellen Fall keine Duldung der Baumaßnahmen von Seiten ihrer Wohnungsmieterinnen und -mieter beanspruchen.  So urteilten sowohl das Amtsgericht Berlin-Mitte als auch in der Berufung das Landgericht Berlin. Die Richter bestätigten, dass ein Duldungsanspruch, der sich auf eine lange vor Baubeginn ausgesprochene Modernisierungsankündigung stützt, wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht durchsetzbar sei. 

Denn eine verfrühte Ankündigung könne den Mieterschutz untergraben. Mieterinnen und Mieter haben bei einer Modernisierungsankündigung ein Sonderkündigungsrecht. Sie können bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats kündigen. Darüber hinaus muss der Vermietende auf die Möglichkeit hinweisen, dass Härtegründe geltend gemacht werden können. 

Einhaltung der Rahmenbedingungen ungewiss

Die Angabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Maßnahmen sowie der zu erwartenden Mieterhöhung bieten Mieterinnen und Mieter eine verlässliche Planungs- und Entscheidungsgrundlage für den weiteren Verlauf ihres Mietverhältnisses. Wegen des langen zeitlichen Vorlaufs hielten die Richter die tatsächliche Umsetzung des angekündigten Vorhabens sowie die Einhaltung des mitgeteilten Kostenrahmens für nicht ausreichend gewiss.

(Landgericht Berlin, Beschluss vom 01.09.2020 - 67 S 108/20)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 13. November 2020.



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