Mieter und Vermieterin stritten um Zustimmung zur Mieterhöhung. Dabei ging es auch um einen angebotenen PKW-Parkplatz, der vom Mieter nicht genutzt wird.
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Die Vermieterin einer Wohnung in Berlin-Mitte verlangte von ihrem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 410,69 Euro. Die Vergleichsmiete belief sich nach Einschätzung der Vermieterin laut Berliner Mietspiegel 2021 sogar auf 420,19 Euro.
Vermieterin und Mieter waren sich grundsätzlich einig, dass der Mietspiegel – unabhängig von etwaigen Mängeln – die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend abbildete. Streit gab es um einzelne Merkmale der Orientierungshilfe, und zwar ging es um die Merkmalsgruppen 2 und 5.
Das Landgericht Berlin II entschied, dass die Merkmalgruppe 2 wegen der unstreitig vorhandenen Küchenausstattung positiv zu bewerten sei. Die Merkmalsgruppe 5 hingegen müsse neutral bewertet werden. Schließlich stehe dem Negativmerkmal „besondere Lärmbelastung“ das Positivmerkmal „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe” gegenüber.
Dabei störe auch nicht, dass der Parkplatz bezahlt werden müsse. Zudem hatte der Mieter eingewandt, dass er bereits 2002 der Vermieterin gegenüber erklärt hatte, keinen Stellplatz zu wünschen. Für das Gericht aber war wohnwerterhöhend und damit entscheidend, dass von der Vermieterin ein Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe zur Verfügung gestellt wurde. Es komme nicht darauf an, ob der Mieter das Angebot nutze oder nicht.
(LG Berlin II, Urteil vom 25. Juni 2024 - 67 S 80/24)
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 24. September 2020.
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