Wird eine Wohnung von zwei Miteigentümern vermietet, muss das Mietverhältnis ebenso gemeinsam gekündigt werden. Das gilt auch dann, wenn der eine Vermieter sein Miteigentumsanteil inzwischen an den anderen veräußert hat.
Ein Ehepaar in Bayern besitzt ein Zweifamilienhaus. Eine der beiden Wohnungen hatte es vermietet. Später überträgt der Ehemann seinen Miteigentumsanteil an seine Frau und sie wird damit zur Alleineigentümerin des Hauses. Warum auch immer kündigt sie ihren Mietern das Mietverhältnis unter Berufung auf § 573a Abs. 1 BGB – erleichterte Kündigung im Zweifamilienhaus – und klagt auf Räumung.
Die Mieter, Vater und volljähriger Sohn, ziehen aus. Übereinstimmend mit der Vermieterin erklären sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Doch als ihnen das Amtsgericht Neumarkt die Kosten des Rechtsstreits überhilft, legen sie umgehend Beschwerde ein. Sie erwarten, dass die Vermieterin die Kosten trägt.
Und so kommt es auch. Die Vermieterin muss die Kosten tragen, denn in einem Prozess wäre sie voraussichtlich unterlegen gewesen. Ihr Fehler war es, allein die Kündigung ausgesprochen und damit das Mietverhältnis nicht wirksam beendet zu haben. Die Kündigung hätte ebenso durch ihren Ehemann bekräftigt werden müssen. Denn auch wenn er seiner Frau seinen Miteigentumsanteil bereits übertragen hatte, änderte das nichts an seiner Stellung als Vermieter.
(BGH, Beschluss v. 9.1.2019, VIII ZB 26/17)
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 24. September 2020.
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