Vermieter und Mieterin streiten um Kosten und weitere Forderungen, die mit der Beseitigung von Bettwanzen verbunden sind.
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Die Wohnung einer Mieterin in Frankfurt am Main ist massiv von Bettwanzen befallen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hat die Frau die ungeliebten Tiere eingeschleppt, nachdem sie sich um einen betagten Mieter im Haus gekümmert hat.
Nachdem zwei Einsätze zur Bekämpfung der Schädlinge erfolglos verliefen, wollte der Vermieter die Bettwanzenbekämpfung durch Wärmebehandlung in Auftrag geben. Allerdings machte er die Durchführung der Arbeiten davon abhängig, dass sich die Mieterin für drei bis vier Tage auf eigene Kosten ein Ausweichquartier sucht.
Darüber hinaus sollte sie einige nicht mehr benötigte Haushaltsgegenstände und Möbelstücke fachgerecht entsorgen oder auf eigene Rechnung mit der beauftragten Firma die Desinfektion zusätzlicher Möbel und Gegenstände in einer externen Hitzekammer vereinbaren. Auch sollte sie ein Aufklärungsschreiben unterzeichnen, das sie dazu aufforderte, einen Starkstromzugang zur Verfügung zu stellen oder zu prüfen, ob sich Teppichboden als Trittschalldämmung unter dem eigentlichen Bodenbelag befindet.
Das Gericht stellte klar: Schädlinge wie Bettwanzen stellen einen Mangel der Mietsache dar, den grundsätzlich Vermietende zu beseitigen haben. Anders verhalte es sich nur, wenn die Mietenden durch falsches Wohnverhalten den Schädlingsbefall verursacht haben. Einen pflegebedürftigen Mieter in seiner Wohnung zu besuchen und anschließend wieder in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist ein ganz normaler Vorgang und kann der Mieterin nicht als Fehlverhalten angelastet werden.
Der Vermieter muss den Bettwanzenbefall beseitigen lassen. Er darf die Arbeiten nicht davon abhängig machen, dass die Mieterin in der Zeit auf eigene Kosten eine Wohnalternative findet. Vielmehr sei es seine Aufgabe, ihr für die Zeit der Schädlingsbekämpfung eine Ersatzunterkunft zur Verfügung zu stellen.
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Eingeschlossen in die Schädlingsbekämpfung ist auch die Reinigung aller Möbel und Haushaltsgegenstände. Eine Kostenübernahme durch die Mieterin oder gar die Entsorgung von Haushaltsgegenständen darf der Vermieter nicht verlangen. Ebenso unzulässig ist es, von der Mieterin die Unterschrift unter einem Aufklärungsschreiben zu verlangen, dass eigentlich an den Vermieter gerichtet ist.
Es sei weder Sache der Mieterin einen Starkstromzugang zur Verfügung zu stellen noch müsse sie prüfen, ob sich Teppichboden als Trittschalldämmung unter dem eigentlichen Bodenbelag befinde.
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.06.2021 - 33 C 1888/21)
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).
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