Das Amtsgericht München wies die Klage eines Mieterehepaares gegen ihren Vermieter ab. Der Aufwand für eine Stilllegung der Heizkörper in den beiden Kinderzimmern sowie in Bad und Toilette sei ein unzumutbarer Verwaltungs- und Kostenaufwand.



Ein Ehepaar aus München-Neuperlach lebt seit 1969 in seiner Mietwohnung. Die Kinderzimmer sind inzwischen nicht mehr bewohnt und bleiben unbeheizt. Auch die Heizkörper in Bad und WC werden nicht aufgedreht. Als im Juli 2019 die Abrechnung für 2018 Verbrauchseinheiten von 3,58 für die Heizung in den beiden Kinderzimmern, dem Bad und dem WC enthält, wehrt sich das Ehepaar gegen die Mehrkosten von 62,58 Euro. Bis 2009 waren die Verbrauchseinheiten für diese Räume sämtlich mit dem Verbrauchswert 0 angesetzt worden. 

Die Abrechnungsfirma schlägt vor, die Heizkörper zu verplomben. Das werde in den Unterlagen vermerkt und kein Verbrauch mehr berechnet. Der Vermieter lehnt jedoch ab. Die Eheleute geben sich nicht so schnell geschlagen. Schließlich hätten die Räume durch die Nichtbenutzung der Heizkörper über die letzten zwanzig Jahre keinen Schaden genommen und es würde selbstverständlich gelüftet. Zudem hätten sie einen Anspruch aus mietvertraglicher Nebenpflicht auf eine entsprechende Verplombung der Heizkörper bzw. deren Stilllegung.


Mieter:innen müssen heizen und lüften

Für den Vermieter entbehrt der Anspruch jeglicher Grundlage. Denn der Vorschlag der Abrechnungsfirma sei für ihn nicht bindend. Durch eine Verplombung ergäben sich diverse Folgeerscheinungen. So wirke sich eine Demontage oder Verplombung eines Heizkörpers auf die Hydraulik der Heizanlage aus. Auch müsste die gesamte Heizkostenverteilung mit einem erheblichen Organisations- und Verwaltungsaufwand neu berechnet werden.

Mietende hätten grundsätzlich die Pflicht, Räume zu heizen und hierdurch eine mögliche Schädigung der Bausubstanz zu vermeiden. Außerdem bestünde die Gefahr, die Nachbarmieter wirtschaftlich zu schädigen, da deren Heizkosten drastisch steigen würden.

Situation der Nachbarschaft berücksichtigen

Vor Gericht informiert die Abrechnungsfirma darüber, dass aufgrund von besseren Messgeräten im Verhältnis zu den Jahren vor 2010 auch ein geringer Verbrauchswert angezeigt wird, wenn Räume gering oder gar nicht beheizt werden. Die Ablesung der entsprechenden Werte sei daher korrekt erfolgt.

Das Amtsgericht München gibt dem Vermieter recht. Ein Anspruch auf eine Verplombung der Heizkörper bestehe nicht. Vielmehr habe das Ehepaar die Pflicht, die gemieteten Räume im Rahmen seiner nebenvertraglichen Obhutspflichten entsprechend zu beheizen und zu lüften, so dass die Räume keinen Schaden nehmen.

Darüber hinaus sei es einem Vermietenden nicht zuzumuten, jeweils nach individuellen Wünschen einzelner Mietvertragsparteien entsprechende Heizkörper stillzulegen oder zu verplomben. Das führe zu einem unzumutbaren Verwaltungs- und Kostenaufwand. Ebenso müsse die Situation in den Nachbarwohnungen berücksichtigt werden. Wenn Mietende manche Räume gar nicht mehr heizen, ergebe sich für die Nachbarn eine erhöhte Heizbelastung, um die entsprechenden Räume von Feuchtigkeitsschäden freizuhalten.

All diese Erwägungen führen dazu, dass ein Anspruch des Ehepaares auf Verplombung von Heizkörpern gegenüber dem Vermieter nicht besteht. Für das Gericht war ihre Klage daher unbegründet. 

(Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2020 - 416 C 10714/20)



Fragen zum Urteil vom 21.10.2020 - 416 C 10714/20, Amtsgericht München

Können Mieter:innen verlangen, dass ungenutzte Heizkörper verplombt werden und somit in der Abrechnung gar nicht auftauchen?

Das Amtsgericht München wies die Klage eines Mieterehepaares gegen ihren Vermieter ab. Der Aufwand für eine Stilllegung der Heizkörper in den beiden Kinderzimmern sowie in Bad und Toilette sei ein unzumutbarer Verwaltungs- und Kostenaufwand.



Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 26. März 2021.


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