Mieter:innen mit Messie-Syndrom darf nicht allein wegen ihrer “Sammelsucht” gekündigt werden, solange keine konkrete Gefährdung oder Störung des Allgemeinwohls vorliegt.



Modernisierungsmaßnahmen brachten es an den Tag. Eine Mieterin in Münster hatte ihre Wohnung mit Altpapier, Textilien und Erinnerungsstücken zugestopft. Nachdem das festgestellt wurde, erhielt sie zunächst eine Abmahnung und ein paar Monate später die Kündigung.

Wie zu vermuten wollte sich die Mieterin weder von ihren Sammlungsstücken noch von ihrer Wohnung trennen und akzeptierte die Kündigung nicht. Die Vermieterin klagte auf Räumung der Wohnung.

Amtsgericht stimmte Räumung zu

Das Amtsgericht Münster räumte zwar ein, dass das Sachverständigengutachten keine konkrete Gefährdung der Mietsache durch Unrat, Ungezieferbefall, Schimmel oder eine Beeinträchtigung der Statik ergeben habe, hielt diese Fakten aber für unwesentlich. Vielmehr stelle der Zustand der Wohnung keine übliche Wohnnutzung dar. Damit sei eine abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung der Mietsache und der anderen Hausbewohner gegeben. – Die Mieterin wehrte sich. 

Landgericht will von Kündigung nichts wissen

Nun musste sich das Landgericht Münster positionieren. Das Urteil fiel zu Gunsten der Mieterin aus. Nach Ansicht der Richter dürfe jede:r Mieter:in eine Wohnung so einrichten und so leben, wie er:sie es für richtig halte; vorausgesetzt: die Rechte Dritter werden nicht beeinträchtigt. Zudem habe das Gutachten der Sachverständigen ergeben, dass keine Gefährdung der Mietsache vorliege.

Eine abstrakte Gefahr für das Mietobjekt rechtfertige keine Kündigung. Denn grundsätzlich wohne jedem Mietverhältnis eine abstrakte Gefahr einer etwaigen Schädigung inne. Damit müssen Vermieter:innen leben.

(Landgericht Münster, Urteil vom 16.09.2020 - 01 S 53/20)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 08. Februar 2021.



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