Das Bundesverwaltungsgericht hat die in Berlin übliche Vorkaufsrechtspraxis von Grundstücken aus Gründen des Milieuschutzes weitgehend unterbunden.



In der Vergangenheit hat das Land Berlin immer wieder von seinem Vorkaufsrecht für Wohnhäuser Gebrauch gemacht. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die bloße Annahme, der andere Käufer könnte die Mieter:innen künftig aus dem Gebiet verdrängen, ein wie in Berlin praktiziertes Vorkaufsrecht von Grundstücken nicht rechtfertige.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Vorkaufsrecht ausgeschlossen sei, wenn das Grundstück entsprechend den Zielen oder Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen bebaut ist und genutzt wird sowie das auf ihm errichtete Gebäude keine Mängel aufweist.


Urteil: Sonderkündigungsrecht

Wohnungskauf in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg führte zur Klage

Eine Immobiliengesellschaft hatte im Berliner Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg ein Grundstück mit 20 Mietwohnungen und zwei Gewerbeeinheiten erworben. Das Grundstück befindet sich in einem Milieuschutzgebiet. Das veranlasste den Bezirk, sein Vorkaufsrecht zugunsten einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft auszuüben. Damit sollte der Gefahr begegnet werden, dass ein Teil der Wohnbevölkerung durch Mieterhöhungen oder Umwandlungen in Eigentumswohnungen verdrängt werden könne. 

Die Immobiliengesellschaft klagte dagegen und hatte schließlich beim Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Denn das teilte nicht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach auch eventuell zu erwartende Nutzungen berücksichtigt werden müssten. 

(Urteil v. 9.11.2021, Az.: BVerwG 4 C 1.20)




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