Jede Maklertätigkeit setzt das Zusammenwirken von drei Personen voraus: Verkäufer und Käufer, also der beiden Parteien des Hauptvertrags, sowie des Maklers. Diese Voraussetzung gerät allerdings ins Wanken, wenn der Hauptvertrag mit einer Person geschlossen wird, die mit dem Makler auf irgendeine Weise verbandelt ist. So geschehen im folgenden Fall.
Ein Interessent erhält die Gelegenheit zum Erwerb eines Grundstücks aus einem Nachlass. Der Testamentsvollstrecker ist mit einem Geschäftsanteil von 44 Prozent an der vermittelnden Maklerfirma beteiligt. Der Sohn des Testamentsvollstreckers ist geschäftsführender Gesellschafter des Maklerhauses. Er hält einen Anteil von 40 Prozent.
Diese wirtschaftliche Verflechtung nimmt der Käufer zum Anlass, die Provisionszahlung an den Makler zu verweigern. Das ist natürlich so gar nicht im Sinne des Vermittlers. Die Maklerfirma klagt ihre Provision ein. Genauer gesagt, sie versucht die Provision einzuklagen. Denn das Landgericht Hamburg lehnt die Ansprüche der Maklerfirma ab.
Daraufhin geht die Firma in Berufung. Doch auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg stellt sich auf die Seite des Käufers. Die Richter gehen zwar nicht von einer echten Verflechtung zwischen der Maklerfirma und der Verkäuferseite aus. Denn der Testamentsvollstrecker “beherrsche” das Unternehmen gesellschaftsrechtlich nicht. Aber es liege – so wie es auch das Landgericht angenommen hatte – eine “unechte” Verflechtung vor. Schließlich konnte der Testamentsvollstrecker (und Gesellschafter der Maklerfirma) auf Verkäuferseite entscheiden, an wen das Grundstück verkauft wird.
Damit ist durchaus von einem waschechten institutionalisierten Interessenkonflikt auszugehen. Vater und Sohn sind jeweils an dem Maklerhaus beteiligt. Die wirtschaftliche Verflechtung liegt also auf der Hand. Käme es zu einem Streit zwischen Verkäufer und Käufer, ist zu befürchten, dass sich die Maklerfirma, vertreten durch den Geschäftsführer, nicht auf die Seite ihres Kunden stellt. Vielmehr wird sie dem Verkäufer den Rücken stärken, bei dem es sich um den Vater des Geschäftsführers und Hauptgesellschafter der Maklerfirma handelt.
(OLG Hamburg, Beschluss vom 29. August 2019, Az. 6 U 162/17)
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 30. August 2020.
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