In allen Bundesländern gibt es mittlerweile die Rauchmelderpflicht für Neu- und Bestandsgebäude. Wir zeigen Ihnen was die Rauchwarnmelderpflicht konkret bedeutet, in welchen Räumen Rauchmelder installiert werden müssen und wie es mit der Wartung aussieht.
- Mittlerweile gibt es in allen Bundesländern sowohl für Neu- als auch für Bestandsbauten die Pflicht zur Installation von Rauchmeldern.
- Rauchmelder werden hauptsächlich für Schlafzimmer, Flure und Kinderzimmer vorgeschrieben.
- Die Kosten für die Installation und Wartung der Rauchmelder können Vermieter:innen auf Mieter:innen umlegen.
- Rauchmelder müssen regelmäßig gewartet und die Batterien überprüft werden. Es gibt aber viele Modelle, die mit Batterien versehen sind, die mindestens 10 Jahre halten.
Die Gesetzgebung zur Rauchmelderpflicht ist in Deutschland Sache der Bundesländer. Gemeinsame Grundlage der Gesetzestexte ist aber die Norm DIN 14676 für Rauchwarnmelder, die Folgendes besagt:
"In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird."
Diese Mindestanforderung findet sich in allen Ländergesetzen zur Rauchwarnmelderpflicht wieder. Expert:innen empfehlen darüber hinaus, alle Räume mit Rauchmeldern auszustatten. Davon sind nur Küche und Bad ausgenommen. Dies ist aber eine freiwillige Entscheidung des Eigentümers, da die Rauchmelderpflicht lediglich für Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure besteht. Wer möchte, kann also auch andere Räume wie Büro oder Wohnzimmer entsprechend ausstatten.
Mittlerweile gibt es in allen Bundesländern sowohl für Neu- als auch für Altbauten eine gesetzlich geregelte Rauchmelderpflicht. Mit Ausnahme von Sachsen, gab es in allen anderen Bundesländern zudem eine Übergangsfrist für Bestandsbauten, die aber zum spätestens im Jahr 2020 überall ausgelaufen ist. Daher gilt heute in allen Bundesländern die Rauchwarnmelderpflicht.
Länderübersicht über die Rauchwarnmelderpflicht und Übergangsfristen:
Bundesland | Einbaupflicht für Neu- und Umbauten | Übergangsfrist für Bestandsgebäude |
Baden-Württemberg | Seit 7/2013 | Bis Ende Dezember 2014 |
Bayern | seit 1/2013 | Bis Ende Dezember 2017 |
Berlin | seit 1/2017 | Bis Ende Dezember 2020 |
Brandenburg | seit 7/2016 | Bis Ende Dezember 2020 |
Bremen | seit 5/2010 | Bis Ende Dezember 2015 |
Hamburg | seit 12/2005 | Bis Ende Dezember 2010 |
Hessen | seit 5/2005 | Bis Ende Dezember 2014 |
Mecklenburg-Vorpommern | seit 9/2006 | Bis Ende Dezember 2009 |
Niedersachsen | seit 11/2012 | Bis Ende Dezember 2015 |
Nordrhein-Westfalen | seit 4/2013 | Bis Ende Dezember 2016 |
Rheinland-Pfalz | seit 12/2003 | Bis Juli 2012 |
Saarland | seit 6/2004 | Bis Ende Dezember 2016 |
Sachsen | Seit 1/2016 | keine Nachrüstpflicht |
Sachsen-Anhalt | seit 12/2009 | Bis Ende Dezember 2015 |
Schleswig-Holstein | seit 12/2004 | Bis Ende Dezember 2010 |
Thüringen | seit 1/2008 | Bis Ende Dezember 2018 |
Der Einbau der Rauchmelder mit CE-Kennzeichnung ist eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB. Daher sind Vermieter:innen berechtigt, die jährliche Nettokaltmiete um elf Prozent der Anschaffungskosten zu erhöhen. Mieter:innen müssen den Einbau dulden, selbst wenn sie zuvor bereits selbst Rauchmelder montiert haben sollten.
Auch die Wartungskosten darf der:die Vermieter:in im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung umlegen. Die Abrechnung der beiden Kostenarten darf aber nicht vermischt werden. Zu empfehlen ist, sowohl die anteilige Mieterhöhung als auch die Umlage der Wartungskosten in einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag festzuhalten.
Für die Wartung der Lebensretter gelten unterschiedliche Anordnungen. Jedes Bundesland kann selbst darüber entscheiden, wer in die Pflicht genommen wird. Daher sehen einige Länder vor, dass die Kontrolle der Rauchwarnmelder mit CE-Zeichen vom:von der Eigentümer:in oder dem:der Vermieter:in vorgenommen werden soll. Andere hingegen übertragen die Wartungspflicht auf den:die Mieter:in. Das sollte dann allerdings schriftlich im Mietvertrag festgehalten werden.
Die Mieter:innen müssen in der Lage sein, die Batterie des Rauchmelders zu wechseln und den Melder zu testen. Das kann für ältere oder behinderte Menschen ein Problem sein. Hier empfehlen Experten:innen die Installation von Rauchmeldern mit eingebauter Lithium-Batterie. Sie haben eine Lebensdauer von zehn Jahren und müssen erst dann komplett ausgetauscht werden, wodurch der Wartungsaufwand minimiert wird. Ansonsten wird eine jährliche Wartung durchgeführt, die auch eine Fremdfirma übernehmen kann. Pro Melder sind mit Kosten von rund fünf Euro pro Überprüfung zu rechnen.
Die DIN 14676 regelt den Einbau sowie die Instandhaltung der Melder. Demnach gilt die Rauchmelderpflicht für Wohnhäuser und Räume, die als Wohnung genutzt werden, für Ferienwohnungen, Pensionen, Herbergen mit maximal elf Gastbetten, Containerräume, Gartenlauben und Hütten sowie Gänge mit hoher Brandgefahr (z. B. wegen Elektrogeräten).
Wie viele Rauchmelder montiert werden müssen, ist ebenfalls von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Ein Melder allein reicht in vielen Fällen nicht aus. In der Regel schreiben die Gesetze vor, dass folgende Räume mit Rauchmeldern ausgestattet werden müssen:
- in jedem Schlafzimmer
- in den Fluren, die als Fluchtwege genutzt werden
Selbst für Einraumwohnungen können mehrere Geräte mit TÜV-Zertifizierung notwendig sein, wenn sie aus einem kombinierten Wohn- und Schlafzimmer sowie einem angrenzenden Flur bestehen. Der Flur gilt hier als Fluchtweg. Ebenso sind Durchgangszimmer Fluchtwege, in denen ein Rauchmelder installiert sein muss. Die Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb) empfiehlt die Rauchmelder zudem für Kinderzimmer.
Ihre Schutzfunktion können Rauchmelder nur dann erfüllen, wenn sie korrekt installiert wurden. Wichtig ist, dass der Melder in waagerechter Position an der Decke angebracht ist. Rauchmelder sollten möglichst zentral im jeweiligen Zimmer montiert werden, wobei der Abstand zur Wand mindestens 50 Zentimeter betragen muss. Weiterhin wird eine maximale Einbauhöhe von sechs Metern angegeben. Darüber hinaus gilt es u. a. zu beachten:
- Der Melder sollte nicht in einem Bereich mit starker Zugluft montiert werden, da so das Eindringen von Rauch in die Rauchkammer verhindert oder verzögert werden kann.
- Ein Rauchmelder, der in unmittelbarer Nähe von offenen Kaminen oder Feuerstätten montiert wird, kann zu vermehrten Fehlalarmen führen.
- Zu Klimaanlagen und Belüftungsschächten sollte ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden, da sonst der Rauch abgezogen wird.
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