Der Winterdienst muss organisiert werden, die Hausreinigung ist neu zu vergeben, und dann sind da noch die Reparaturarbeiten auf dem Dach zu beauftragen. Die Hausverwaltung hat bei verschiedenen Firmen Angebote angefordert, aber der Rücklauf gestaltet sich schleppend. So ist der Verwalter froh, bei der Eigentümerversammlung jeweils zwei Angebote präsentieren zu können. Aber was passiert? Drei der sieben Eigentümer wollen noch ein drittes Angebot sehen, ehe sie eine Entscheidung treffen. Dem Verwalter stehen die Haare zu Berge. Er muss noch einmal nachlegen.
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Muss das wirklich sein? Ja, als Verwalter ist er dazu verpflichtet. Dazu gibt es seit Kurzem ein Gerichtsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main. Hier war ein Wohnungseigentümer mit der Auftragsvergabe an einen Hausmeisterdienst nicht einverstanden. Dem Beschluss, den die anderen Wohnungseigentümer gefasst hatten, lagen nur zwei Alternativangebote vor. Der Eigentümer klagte vor Gericht und hatte Erfolg.
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Das Landgericht Frankfurt am Main ist der Auffassung, dass bei der Entscheidung über eine Auftragsvergabe den Wohnungseigentümern mindestens drei Alternativangebote vorliegen müssen. Nur so können die Eigentümer durch den Vergleich zu einer fundierten Entscheidung kommen. Bei nur zwei Angeboten erfolge die Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. In so einem Fall entspreche der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Einfach ausgedrückt: Wohnungseigentümer müssen drei Angebote miteinander vergleichen können, um eine unanfechtbare Entscheidung treffen zu können.
(Landgericht Frankfurt/Main, Beschluss v. 19.4.2017, 2-13 S 2/17)
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