Autofahrer, die in sogenannten Duplex-Garagen parken und für Vermieter dieser Garagen dürfte ein am 04.09.2015 veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts München (213 C 7493/15) von Interesse sein. Danach klärte der zuständige Richter, wer für den Schaden eines Autos am Duplex-Stellplatz aufkommen muss – und welche Kriterien dafür entscheidend sind.
Am 19.07.2014 parkte eine Münchnerin ihren Pkw BMW 116 i auf ihrem Duplex Garagenstellplatz in einem Mehrfamilienhaus im Münchner Stadtteil Schwabing. Sie bemerkte nicht, dass sie nicht weit genug in die Parkvorrichtung eingefahren war und dass die hintere Stoßstange des Fahrzeugs leicht über die Vorrichtung hinausragte. Der Benutzer des oberen Stellplatzes senkte kurze Zeit später die Vorrichtung ab. Dabei schrammte der Heckstoßfänger des BMW an der Garagenwand entlang und wurde zerkratzt. Nach dem Kostenvoranschlag entstand ein Schaden in Höhe von knapp 1.400 Euro. Die BMW-Halterin ist der Meinung, der Benutzer des oberen Stellplatzes habe schon optisch wahrnehmen müssen, dass das Fahrzeug falsch positioniert war und gleich bei der ersten Berührung der Stoßstange mit der Garagenwand den Absenkvorgang abbrechen müssen. Sie verlangt von ihm den Schaden ersetzt. Der Nutzer des oberen Stellplatzes weigert sich zu zahlen. Er habe nicht erkennen können, dass das Fahrzeug falsch geparkt war. Nach dem ersten Kratzgeräusch habe er den Absenkvorgang unterbrochen.
Der zuständige Richter am Amtsgericht München wies die Klage der BMW-Fahrerin ab. Der Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt, da er die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen. Bei der Betätigung des Hebe- bzw. Senkmechanismus handle es sich um einen alltäglichen automatisierten Vorgang. Der Benutzer könne daher darauf vertrauen, dass der Vorgang technisch problemlos ausgeführt werden kann und müsse vor der Bedienung nicht prüfen, ob andere Nutzer ihrerseits ihre Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß eingefahren haben. Außerdem sei der BMW-Fahrerin selbst nichts aufgefallen. Das Mitverschulden der BMW-Fahrerin an dem Unfall sei so groß, dass eine etwaige Schadensersatzpflicht des Beklagten entfällt.
Auch für die Vermieter von Garagen gibt das Urteil Rechtssicherheit. Vermieter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Funktionsfähigkeit ihrer Parkabstellplätze gewährleistet ist. Es liegt allerdings allein in dem eigenen Verantwortungs- und Risikobereich des Fahrers, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen und dafür zu sorgen, dass bei der gewöhnlichen Nutzung der Anlage keine Schäden entstehen. Sind den Nutzern einer Garage die Abmessungen des eigenen Fahrzeugs und diejenigen der Parkvorrichtung bekannt, ist laut dem Urteil davon auszugehen, dass sie die Parkanlage nicht zum ersten Mal benutzt haben. Stellen Nutzer in dieser Konstellation das Fahrzeug dennoch falsch ab, ist von einer derart groben Fahrlässigkeit auszugehen, dass ein etwaiges Fehlverhalten des Beklagten komplett dahinter zurückzutreten hätte.
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