Es kommt häufig vor, dass eine Mietwohnung Mängel aufweist, wenn ein Mieter auszieht. Daher ist es für den Vermieter sehr wichtig, im Übergabeprotokoll alle Mängel genau zu dokumentieren und mit dem Mieter eine Regelung zu treffen. Hier erfahren Sie, ob Sie auch nach abgeschlossenem Übergabeprotokoll Mängel beanstanden dürfen, wer Mängel beweisen und wer sie beseitigen muss.
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Wenn das Übergabeprotokoll von beiden Seiten unterschrieben wurde, darf der Vermieter nur dann noch Mängel beanstanden, wenn der Mieter ihn arglistig getäuscht hat.
Der Vermieter trägt die Beweispflicht für Mängel bei der Wohnungsübergabe.
Im Übergabeprotokoll lässt sich regeln, wer für die Beseitigung von Mängeln zuständig ist, in der Praxis ist dies meist der Nachmieter.
Bei Beendigung eines Mietverhältnisses sollten Vermieter und Mieter persönlich anwesend sein, um eine Übergabe zu organisieren und dazu ein Übergabeprotokoll zu erstellen. Dieses muss der Mieter rechtlich gesehen nicht unterzeichnen. Das Übergabeprotokoll bestätigt, dass der Mieter die Wohnung in einem bestimmten Zustand an den Vermieter zurückgegeben hat.
Wichtig ist, dass Sie als Vermieter den Zustand der Wohnung in dem Übergabeprotokoll genau beschreiben. Allgemeine und wertende Darstellungen sind nicht ausreichend. Beschreiben Sie Zustand und Aussehen jedes Raumes detailliert und machen Sie zusätzlich Fotos.
Bei gravierenden Mängeln oder Verdacht auf eine spätere Auseinandersetzung mit dem Mieter ist es empfehlenswert, zusätzlich einen neutralen Zeugen zur Wohnungsübergabe hinzu zu bitten.
Wenn beide Parteien das Übergabeprotokoll mit ihrer Unterschrift bestätigt haben, kann keine Partei im Nachhinein Einwendungen erheben. Der Vermieter kann dem Mieter also nicht mehr die Schuld für später entdeckte Mängel geben. Nur solche Mängel, die im Protokoll vermerkt sind, dürfen auf Kosten des Mieters, etwa durch Einbehalten der Kaution, behoben werden. Umso wichtiger ist es für Sie als Vermieter, bei der Wohnungsübergabe sehr gründlich vorzugehen. Besonders kompliziert verhält es sich Schimmelbefall in der Wohnung. Mehr dazu lesen Sie hier.
Wenn Sie nicht alle Bereiche der Wohnung ohne Weiteres besichtigen können, was etwa an Einbauten oder Fußböden liegen kann, ist es möglich, einen Vorbehalt im Übergabeprotokoll festzuhalten. Auch dieser ist erst dann gültig, wenn der Mieter ihn unterschreibt.
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Sollten Sie als Vermieter nach erfolgreicher Übergabe feststellen, dass der Mieter einen bekannten Mangel arglistig verschwiegen hat, ist es möglich, den Mieter nachträglich haftbar zu machen. Sie fechten dann das Übergabeprotokoll an und werden bei Gericht Recht behalten, wenn Sie die Mieterschuld beweisen können. Es handelt sich um die einzige Möglichkeit, trotz Übergabeprotokoll Mängel zu beanstanden.
Die Beweispflicht für Mängel bei der Wohnungsübergabe liegt somit beim Vermieter. Sie müssen darlegen können, dass der Mieter die Wohnung während seiner Mietzeit verschlechtert hat, wofür eine präzise Beschreibung und entsprechende Beweise nötig sind.
Sollte es sich um einen Mangel handeln, bei dem strittig ist, ob er bei der Rückgabe der Wohnung schon vorhanden war oder erst danach entstanden ist, müssen Sie die Existenz des Mangels bei Wohnungsübergabe beweisen. Dies wiederum geht nur durch das Übergabeprotokoll, zu dem Sie hier weitere praktische Tipps finden.
Im Übergabeprotokoll sollten Sie bei der Beschreibung eventueller Mängel direkt festhalten, wer deren Beseitigung vornehmen muss. Die Unterschrift des Mieters stellt in diesem Fall ein Schuldanerkenntnis dar und bringt auch die Konsequenz mit sich, dass der Mieter vereinbarte Maßnahmen treffen und bezahlen muss.
Achten Sie auch hier darauf, genaue Beschreibungen zu wählen. Statt zu schreiben „Das ganze Wohnzimmer muss neu gestrichen werden“, sollten Sie genaue Angaben machen und etwa Folgendes formulieren:
„Die Tapeten im Wohnzimmer weisen in der hinteren linken Ecke auf der Höhe von 2 Metern sowie an der Wand rechts der Tür auf Höhe von 1 Meter große Flecken auf. Daher muss der Mieter das gesamte Zimmer auf eigene Kosten neu streichen oder streichen lassen. Als Frist gilt der (Datum).“
Alternativ können Sie die Kaution einbehalten, um davon Reparaturen zu bezahlen.
Häufig ist es auch möglich, die nötigen Reparaturen oder Mängel an den Nachmieter abzugeben. Entweder trifft dieser eine Abmachung mit dem Vormieter oder er übernimmt die Wohnung mitsamt ihrer Mängel. Dafür erhält er oft einen Preisnachlass oder einen anderen Bonus. Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie als Vermieter auch mit dem neuen Mieter ein detailliertes Übergabeprotokoll aufsetzen und eventuelle Regelungen zu Reparaturen schriftlich festhalten.
Übrigens: Wenn Sie die Wohnung nicht im vertraglich vereinbarten Zustand an den neuen Mieter übergeben, kann dieser die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag streichen und manchmal auch eine Mietminderung umsetzen.
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