Die Zwangsräumung ist das letzte Mittel für Vermieter:innen, deren Mieter:innen die Wohnung trotz wirksamer Kündigung nicht verlassen. Welche Schritte bis zu einer Zwangsräumung durchlaufen werden und welche Voraussetzungen für eine Räumung erfüllt sein müssen, lesen Sie in diesem Ratgeber.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Eine Zwangsräumung ist nur mit einem gerichtlich angeordneten Räumungstitel durchführbar. Diesen erhalten Sie nur dann, wenn Sie den Mieter:innen zuvor wirksam gekündigt haben.

  • Die Räumung selbst dürfen Vermieter:innen nicht vornehmen, sondern müssen diese von gerichtlich bestellten Gerichtsvollzieher:innen durchführen lassen.

  • Bei einer ernsten Erkrankung oder einer akuten Suizidgefahr der Mieter:innen ist eine Zwangsräumung nicht möglich.

  • Die Kosten für die Zwangsräumung müssen Sie als Vermieter:in im Regelfall selbst tragen. Je nach Räumungsmodell (Berliner Räumung, Hamburger Räumung und Frankfurter Räumung) können Sie jedoch Räumungskosten sparen.

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Was ist eine Zwangsräumung?

Sie haben Ihrem:Ihrer Mieter:in das Mietverhältnis rechtmäßig gekündigt, aber sie oder er macht keinerlei Anstalten auszuziehen? Nun dürfen Sie keinesfalls eigenmächtig handeln und einfach die Wohnung räumen lassen, selbst wenn größere Forderungen bei den Mietzahlungen bestehen.

Stattdessen müssen Sie eine Räumungsklage in Gang setzen. Im Rahmen dieser Klage erwirken Sie einen Räumungstitel, der im äußersten Fall die Zwangsräumung einer Wohnung erlaubt. Es handelt sich um ein rechtskräftiges Urteil, das von Gerichtsvollzieher:innen durchgesetzt wird. So ist es möglich, selbst widerspenstige Mieter:innen aus der Wohnung entfernen zu lassen.

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Wichtig: Keine Zwangsräumung ohne erfolgreiche Räumungsklage

Für Vermieter:innen ist die Zwangsräumung ein umständlicher und langwieriger Weg, da es weiterhin keine Mieteinnahmen gibt und dennoch weitere Kosten anfallen. Ohne Räumungsklage und gerichtlichen Räumungstitel ist aber keine Zwangsvollstreckung der Räumung möglich

Wie muss die Kündigung des Mietverhältnisses erfolgen?

Um später eine Zwangsräumung durchsetzen zu können, müssen Sie bereits bei der Kündigung des Mietvertrages korrekt vorgehen. Denn nur, wenn Sie die gesetzlichen Vorgaben eingehalten haben, dürfen Sie später eine Zwangsräumung erwirken und umsetzen.

Hat die Mietpartei vertragliche Pflichten verletzt, etwa bei Verstößen gegen die Hausordnung oder Schäden an der Wohnung, müssen Sie sie zunächst abmahnen, damit sie ihr Verhalten noch zum Besseren kann. Sollte sich das angeprangerte Verhalten jedoch nicht innerhalb einer gesetzten Frist bessern, können Sie der Mietpartei rechtmäßig kündigen. Das geht in der Regel mit einer ordentlichen Kündigung, in massiven Fällen auch mit einer fristlosen Kündigung.

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Gesetzliche Kündigungsbedingungen beachten

In § 543 BGB finden Sie die rechtlichen Bestimmungen zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses.

Mieter:innen, die mit mehr als zwei Monatsmieten im Zahlungsrückstand sind, können Sie dagegen auch ohne Abmahnung fristlos kündigen. Bei Mietverträgen, die nach dem 01.05.2013 abgeschlossen wurden, gilt dies auch für einen Rückstand bei der Mietkaution, die zwei Monatsnettokaltmieten entspricht.

Allerdings müssen Sie Mieter:innen auch bei fristloser Kündigung eine angemessene Frist – in der Regel zwei Wochen – gewähren, um die Wohnung zu räumen. Ihnen steht für diese Zeit aber eine Nutzungsentschädigung zu.

Wie läuft die Zwangsräumung ab?

Wenn Mieter:innen bei einer ordentlichen Kündigung nach der allgemeinen Kündigungsfrist oder bei der außerordentlichen Kündigung nach angemessener Frist zur Wohnungsräumung nicht ausgezogen sind, sollten Sie keine weitere Zeit verstreichen lassen und eine Räumungsklage erheben.

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Wo erhebe ich eine Räumungsklage?

Zuständig bei Wohnraummietverhältnissen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet. Bei Gewerbevermietung ist es je nach Streitwert das Amts- oder das Landgericht.

Falls der:die Mieter:in Ihnen eine Nutzungsentschädigung schuldet, kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die entsprechende Person dafür während des Verfahrens Geld hinterlegt. Tut die betroffene Mietpartei das nicht, ist auch eine Zwangsräumung per einstweiliger Verfügung möglich.

Die folgenden Schritte müssen als Ablauf der Zwangsräumung durchlaufen werden, um rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben:

  1. Mieter:in wird rechtmäßig gekündigt.
  2. Mieter:in legt Widerspruch ein oder zieht nicht fristgerecht aus.
  3. Vermieter:in informiert schriftlich über eine neue Auszugsfrist.
  4. Mieter:in zieht auch zur neuen Frist nicht aus.
  5. Vermieter:in reicht eine Räumungsklage ein und muss zunächst den Gerichtskostenvorschuss zahlen.
  6. Mieter:in erhält auf postalischem Weg die Räumungsklage und kann hierauf innerhalb der gesetzten Verteidigungsfrist antworten.
  7. Bei Nichtbeantwortung erhält der:die Vermieter:in den Räumungstitel zeitnah.
  8. Im Falle einer Verteidigung durch den:die Mieter:in, kommt es zur Gerichtsverhandlung.
  9. Das Gericht spricht ein Urteil, das vier Wochen nach der Verkündung rechtskräftig ist.
  10. Wenn das Urteil zugunsten der vermietenden Partei ausfällt, wird ein:e Gerichtsvollzieher:in mit der Durchführung der Räumung beauftragt.
  11. Wenn der:die Mieter:in weiterhin nicht freiwillig ausziehen möchte, folgt die Zwangsräumung, bei der der Hausrat der Mieter:innen entfernt und eingelagert wird. Bei Bedarf wird auch die Mietpartei aus der Wohnung gebracht.

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Kann die Zwangsräumung durch die Mietpartei verhindert werden?

Mieter:innen können bis zum Ende der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf eine Räumungsfrist stellen. Nach einer Prüfung durch das Gericht wird dann eine angemessene Frist für den Auszug gesetzt, bevor die drohende Zwangsräumung ansteht. Dadurch soll eine Obdachlosigkeit von Mieter:innen verhindert werden.

Sobald Vermieter:innen einen Räumungstitel haben und der:die Gerichtsvollzieher:in beauftragt ist, können Mieter:innen die Wohnung innerhalb einer Frist von drei Wochen räumen. Zieht die Person freiwillig aus, lässt sich die Räumung durch eine Umzugsfirma oder eine Spedition verhindern.

Falls Mieter:innen es verpasst haben, den Antrag auf Räumungsfrist zu stellen oder wenn die Frist abgelaufen ist, können sie Vollstreckungsschutz beantragen. Das Gericht kann dem Antrag stattgeben und die Dauer des Schutzes festlegen. 

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Übrigens: Räumungsvergleich als Option

Auch während des Räumungsprozesses ist es noch möglich, sich mit dem:der Mieter:in gütlich zu einigen.

Das kann bei unsicheren Aussichten auf Erfolg der Räumungsklage ratsam sein.

Mit einem solchen Räumungsvergleich kann beispielsweise vereinbart werden, dass der:die Mieter:in zu einem bestimmten Zeitpunkt auszieht, der:die Vermieter:in im Gegenzug aber auf Schönheitsreparaturen verzichtet. Zieht der:die Mieter:in dann zum vereinbarten Termin nicht aus, gilt der Räumungsvergleich als Titel für die Zwangsräumung.

Darf eine Wohnung eigenständig und ohne Räumungstitel geräumt werden?

Vermieter:innen dürfen nur in Ausnahmefällen eine Räumung eigenständig vornehmen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Mieter:innen gemäß § 959 BGB sein Eigentum aufgibt:

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

§ 959 Aufgabe des Eigentums BGB

Der:die Vermieter:in darf also wertlose Gegenstände entsorgen, muss aber trotzdem als wertvoll geltende Gegenstände einlagern. Selbst wenn Mieter:innen monatelang untergetaucht sind oder als vermisst gemeldet wurden, dürfen Vermieter:innen die Wohnung nicht eigenständig räumen. Ohne entsprechenden Gerichtsbeschluss wären sie in diesem Fall zu Schadensersatz gegenüber der Mietpartei verpflichtet. 

Wie wird die Zwangsräumung durchgesetzt?

Wenn das Gericht sein Urteil für die Räumung gefällt hat, müssen Sie eventuell noch eine Räumungsfrist abwarten, die der Mietpartei gewährt wird. In manchen Fällen, zum Beispiel bei Krankheit oder Suizidgefahr, greift auch der sogenannte Räumungsschutz zugunsten der Mietpartei.

Ist auch die Räumungsfrist verstrichen, können Vermieter:innen ein:e Gerichtsvollzieher:in mit der Zwangsräumung beauftragen. Die befugte Person setzt eine letzte Frist von meist drei Wochen zur freiwilligen Räumung.

Verstreicht auch diese Frist, erfolgt die eigentliche Zwangsräumung. Der:die Gerichtsvollzieher:in beauftragt dafür ein Speditionsunternehmen und stellt Vermieter:innen für die voraussichtlichen Kosten einen Vorschuss in Rechnung. Auch wenn die Mietpartei die Schlüssel abgegeben hat, lässt man meist zur Sicherheit die Schlösser der leer geräumten Wohnung austauschen. Damit ist die Zwangsräumung offiziell beendet.

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Wie lange dauert es bis zur Zwangsräumung?

Insgesamt sollten Sie ab Beginn der Räumungsklage bis hin zur Zwangsräumung mit einer Dauer von fünf bis sechs Monaten rechnen.

Wie viel kostet eine Zwangsräumung?

Als Verlierer:in des Prozesses muss die Mietpartei die Kosten für die Zwangsräumung tragen. Ohne einen geleisteten Kostenvorschuss durch die vermietende Partei wird der:die zuständige Gerichtsvollzieher:in dennoch nicht tätig.

Bei einer Dreizimmerwohnung müssen Sie als Vermieter:in mit einem Kostenvorschuss in Höhe von 2.000 bis 3.000 Euro rechnen. Nicht nur werden Ihnen als Vermieter:in bei der Zwangsräumung Kosten für das Ausräumen berechnet, sondern auch die Lagerkosten für die ausgeräumten Möbel und Gegenstände kommen hinzu.

Für Vermieter:innen bedeutet dies ein finanzielles Risiko, denn gerade, wenn es sich um zahlungssäumige Mieter:innen oder Mietnomad:innen handelt, dürfte es oft schwer sein, das Geld später einzutreiben.

Welche Modelle der Zwangsräumung gibt es?

Beschäftigen Sie sich auch mit den verschiedenen Modellen der Zwangsräumung. So stellt zum Beispiel die Berliner Räumung eine günstigere Variante zur klassischen Zwangsräumung dar.

Hier sehen Sie die Zwangsräumungsmodelle, den jeweiligen Ablauf der Zwangsräumung und Möglichkeiten, bei der Zwangsräumung Kosten zu sparen, im Überblick:

Berliner Räumung

Hamburger Räumung

Frankfurter Räumung

Gerichtsvollzieher:in beantragt nur die Herausgabe der Wohnung an sich.

In der ersten Phase werden nur die Schlösser der Wohnung ausgetauscht.

Vermieter:in räumt die Wohnung eigenständig (unter Auflagen von Gerichtsvollzieher:in).

Sämtliche Einrichtungsgegenstände verbleiben in der Wohnung.

Mieter:innen haben zwei Wochen Zeit, die Schulden zu begleichen.

Vermieter:in übernimmt die Kosten und Organisation der Räumung und kann so sparen.

Es fallen nur Kosten für Gerichtsvollzieher:in und für den Austausch der Schlösser an.

Die zweite Phase ist der Räumungstermin mit Gerichtsvollzieher:in und Spediteur:in.

Vermieter:in haftet in vollem Umfang für die geräumten Gegenstände und für eventuelle Schäden und Verluste.

Nach der gesetzten Frist darf Vermieter:in pfändbare Gegenstände versteigern oder verkaufen.

Spediteur:in kümmert sich um die Einlagerung der Möbel oder liefert diese an die neue Adresse der Mieter:innen.

Gegenstände müssen in einem verschließbaren Raum und zugänglich für den:die Gerichtsvollzieher:in gelagert werden.


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FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Zwangsräumung

Wie lange dauert es bis zu einer Zwangsräumung?

Bis zur Zwangsräumung kann es von der Einreichung der Klage bis zur endgültigen Räumung mehrere Monate dauern. Die Dauer der Maßnahme hängt vom Einzelfall sowie von der Kooperationsbereitschaft der Mieter:innen ab. Rechnen Sie mit etwa fünf bis sechs Monaten für die Zwangsräumung.

Wie läuft die Räumungsklage ab?

Bei der Räumungsklage erhalten Mieter:innen vom zuständigen Gericht eine Mitteilung über die Klage. Es folgt die Anhörung beider Seiten. Bekommt dabei der:die Vermieter:in Recht, wird ein Räumungstitel erteilt. Danach legt der:die beauftragte Gerichtsvollzieher:in einen Räumungstermin fest und führt die Zwangsräumung durch.

Wird eine Zwangsräumung angekündigt?

Wenn die Mietpartei trotz erfolgreicher Räumungsklage der vermietenden Partei nicht aus der Mietwohnung auszieht, wird eine Zwangsräumung in die Wege geleitet. Der:die zuständige Gerichtsvollzieher:in kündigt die Zwangsräumung an und benennt in diesem Zuge auch das Räumungsdatum.

Wie läuft eine Zwangsräumung ab?

Zur Zwangsräumung kommt es, wenn Vermieter:innen eine rechtmäßige Kündigung aussprechen, aber der:die Mieter:in weiterhin in der Mietwohnung bleibt. Zunächst erhebt der:die Vermieter:in eine Räumungsklage beim Amtsgericht. Sollte die Klage erfolgreich sein und die Mietpartei zieht weiterhin nicht aus, folgt die Zwangsräumung durch ein:e Gerichtsvollzieher:in.

Wer trägt die Kosten einer Zwangsräumung?​

Bei der Zwangsräumung müssen Vermieter:innen zunächst in Vorleistung gehen. Das Gericht verlangt einen Kostenvorschuss, bevor es mit der Räumung beginnt. Wenn der:die Vermieter:in Recht bekommt, müssen die Mieter:innen die Kosten übernehmen, sofern sie das Geld aufbringen können.

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seit 13.04.2022
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