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Bei einem Besichtigungstermin wird die Immobilie von Interessenten genauer unter die Lupe genommen. Welche rechtlichen Aspekte Verkäufer bei einem Besichtigungstermin beachten müssen und was sonst noch wichtig ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne schriftliche Anmeldung drei Tage im Voraus darf der Verkäufer keinen Besichtigungstermin durchführen, wenn Mieter in der betreffenden Immobilie wohnen.
  • Ein Besichtigungstermin muss zwingend an einem Werktag erfolgen, also von Montag bis Freitag.
  • Ein Besichtigungstermin kann auch ohne den Immobilieneigentümer stattfinden, jedoch muss die Vertretung (in der Regel ein Makler) über eine Originalvollmacht verfügen.
  • Ein guter Makler erzielt für Sie einen guten Verkaufspreis. Hier können Sie sich einen Makler aus Ihrer Region empfehlen lassen.
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Welche Vorbereitungen sollten für ein Besichtigungstermin getroffen werden?

Wer einen Käufer für seine Immobilie sucht, der kommt um Besichtigungstermine nicht herum. Gerade bei einem Verkauf ist es umso wichtiger, dass das Objekt auf Vordermann gebracht wird. Denn hier geht es nicht nur darum, einen Käufer zu finden, sondern darüber hinaus einen höheren Kaufpreis zu erzielen.

Daher sollten sich Verkäufer im Vorhinein eine Checkliste erstellen und diese Punkt für Punkt erledigen. Folgende Aspekte sollten unbedingt berücksichtigt werden:

  • Sind sämtliche Mängel wie Schimmel, Risse in der Fassade oder brüchige Dachziegel behoben?

  • Sind der Garten sowie generell der Außenbereich gepflegt?

  • Sind alle Oberflächen gereinigt (Fenster, Türrahmen, Boden, etc.)?

  • Funktionieren alle sanitären Einrichtungsgegenstände reibungslos?

  • Muss die Heizungsanlage gewartet werden?

  • Lassen sich alle Fenster und Türen problemlos öffnen und schließen?

  • Funktionieren alle Steckdosen sowie der Satellitenanschluss?

Neben dem Zustand der Immobilie sollte der Eigentümer alle relevanten Informationen kennen und bei Nachfrage von Interessenten Auskunft geben können. Weitere wichtige Fragen sind folgende:

  • Wie groß sind die Grundstücks- und Wohnfläche sowie die einzelnen Zimmer?

  • Wie ist der Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel und generell die Verkehrsanbindung?

  • Welche Besonderheiten hat die Lage zu bieten (besonders ruhig, viel Natur, etc.)?

  • Wie hoch sind die Nebenkosten?

  • Wie ist die Energiebilanz der Immobilie?

  • Welche Renovierungsmaßnahmen wurden bereits getätigt und wann?

  • Wie hoch ist das Hausgeld (bei einer Eigentumswohnung)?

Grundsätzlich gilt: Je mehr Auskunft Sie über die oben genannten Punkte geben können, desto mehr Vertrauen bauen Interessenten zum Verkäufer oder Vermieter auf. Ehrlichkeit und Transparenz hinterlassen einen positiven Eindruck und haben maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung von potenziellen Käufern.


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Tipp

Einzelbesichtigungen sollten Massenbesichtigungen vorgezogen werden. Außerdem sollten die Besichtigungstermine grundsätzlich bei Tageslicht stattfinden und auch mit genügend zeitlichem Abstand zu weiteren Terminen, damit Interessenten sich nicht in die Quere kommen.

Was ist beim Besichtigungstermin rechtlich zu beachten?

Wenn es im Rahmen eines Immobilienverkaufs zu einem Besichtigungstermin kommt, steht einiges auf dem Spiel. Je dringlicher ein Verkauf, beispielsweise auf finanziellen Gründen, desto bedeutender ist jeder einzelne Termin zur Besichtigung.

Die erste Frage, die hier relevant ist, ist folgende: Steht das Verkaufsobjekt leer, wohnen darin aktuell noch Mieter oder wird es vom Verkäufer selbst bewohnt? Wenn die Immobilie leer steht oder der Veräußerer selbst darin wohnt, birgt die Besichtigung formell keine größeren Probleme. Wenn sie jedoch vermietet ist, muss der Verkäufer gesetzliche Regelungen beachten.

Ab wann besteht Anspruch auf eine Besichtigung?

Es gibt mehrere Umstände, die den Eigentümer der Immobilie berechtigen, eine Besichtigung des Objekts vorzunehmen. Dies ist der Fall, wenn

  • Mängel vorhanden sind, die behoben werden sollen.

  • ein begründeter Verdacht besteht, dass das Mietobjekt vertragswidrig genutzt wird (beispielsweise durch unerlaubte Untervermietung oder nicht gestattetes Halten von Haustieren).

  • die Immobilie ausgemessen werden beziehungsweise ein Handwerker oder Sachverständiger etwas begutachten soll (beispielsweise hinsichtlich einer möglichen Mieterhöhung).

  • sollen.

  • das Objekt Kaufinteressenten gezeigt werden soll.

Grundsätzlich gilt: Ohne schriftliche Anmeldung, welche mindestens drei Tage vorab beim Mieter eingehen muss, darf keine Besichtigung erfolgen! Außerdem muss die Besichtigung an einem Wochentag stattfinden, also von Montag bis Freitag.

Gut zu wissen: Sollte ein Mieter eine legitime Besichtigung verweigern, hat der Vermieter einen hinreichenden Grund für eine fristlose Kündigung (BGH, 5.10.2010 – VIII ZR 221/09).

Muss der Eigentümer bei der Besichtigung anwesend sein?

Allgemein muss der Eigentümer nicht bei dem Besichtigungstermin anwesend sein, obwohl dies grundsätzlich zu empfehlen ist. Anhand einer ausgestellten Originalvollmacht kann beispielsweise ein Makler eine Besichtigung durchführen, ohne dass der Eigentümer der Immobilie anwesend ist.

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Wichtig

Eine Fotokopie einer Originalvollmacht reicht nicht aus. Der Mieter darf in so einem Fall den Zutritt zur Wohnung oder zum Haus verweigern.


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