Ein Gewährleistungsausschluss ist besonders bei Altbauten üblich. Denn bei alten Immobilien können hier und da, kleinere oder größere Mängel vorliegen. In der Regel verantworten nicht die Verkäufer:innen diese Mängel. Wenn du als Käufer:in einen Immobilienkaufvertrag mit einem Gewährleistungsausschluss unterschreibest, hast du fortan keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Schadenersatz – selbst, wenn der Mangel erst nach dem Kauf entdeckt wird.
Ein Gewährleistungsausschluss in Immobilienkaufverträgen ist eine gängige Praxis, um Verkäufer:innen von der Haftung für Mängel zu entbinden.
Die Klausel zum Gewährleistungsausschluss muss klar und eindeutig formuliert sein, darf keine arglistig verschwiegenen Mängel betreffen.
Bei ungültigen Klauseln können Käufer:innen dennoch Ansprüche auf Nachbesserung oder Schadenersatz bekommen.
- Wie formuliert man einen wirksamen Gewährleistungsausschluss?
- Wenn es keine Klausel gibt: In welchen Fällen ist die Gewährleistung ausgeschlossen?
- Wann ist ein Gewährleistungsausschluss unwirksam?
- Kommt oft vor: Gewährleistungsausschluss und arglistiges Verschweigen
- Rechtsfolgen eines unwirksamen Gewährleistungsausschlusses
- FAQ: Häufige Fragen zum Thema Gewährleistungsausschluss im Immobilienkaufvertrag
Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss im Immobilienkaufvertrag erfordert klare, rechtssichere Formulierungen und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Das Ziel ist verzwickt: die Haftung des:der Verkäufers:in für Mängel an der Immobilie soll beschränkt werden, ohne dabei die Rechte der Käufer:innen unzulässig einzuschränken. Beim Gewährleistungsausschluss sollten daher folgende Aspekte bei der Formulierung beachtet werden:
Der Gewährleistungsausschluss muss für alle Beteiligten verständlich sein. Fachjargon oder unklare Formulierungen sollten vermieden werden.
Der Ausschluss darf nicht im „Kleingedruckten“ versteckt sein. Er sollte im Hauptteil des Vertrags gut sichtbar und nachvollziehbar platziert werden, idealerweise unter einer eigenen Überschrift wie „Gewährleistung“.
Ein Gewährleistungsausschluss kann nicht arglistig verschwiegene Mängel abdecken. Verkäufer:innen müssen bekannte Schäden offenlegen. Außerdem darf die Klausel Käufer:innen nicht unangemessen benachteiligen.
Pauschale Ausschlüsse, die alle Gewährleistungsansprüche ohne Einschränkungen ausschließen, sind unzulässig. Es empfiehlt sich, eine:n Notar:in oder eine juristische Fachperson hinzuzuziehen, um die Formulierung rechtssicher zu gestalten.
„Die Immobilie wird im derzeitigen Zustand (wie gesehen) verkauft. Jegliche Gewährleistungsansprüche, insbesondere für Sachmängel, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.“
Die Gewährleistung wird nicht in allen Immobilienkaufverträgen ausgeschlossen, beim Kauf von Neubauten ist so eine Klausel sogar nicht zulässig. Es gibt klare juristische Vorgaben. Falls ein Gewährleistungsausschluss nicht vertraglich vereinbart wurde, gilt in einigen Fällen trotzdem, dass die Käufer:innen kein Gewährleistungsanspruch haben:
Gekauft wie besichtigt
Für sichtbare Mängel, die Käufer:innen bei der Besichtigung hätten erkennen können, besteht kein Gewährleistungsanspruch. Hier gilt: Was sichtbar ist, wird als akzeptiert betrachtet, es sei denn, etwas anderes wurde vertraglich geregelt.
Normaler Verschleiß
Schäden, die durch den üblichen Gebrauch der Immobilie entstehen, fallen ebenfalls nicht unter die Gewährleistung. Dazu zählen beispielsweise kleine Risse in der Wand oder eine in die Jahre gekommene Heizung.
Verdeckte oder schwer erkennbare Mängel können je nach Vertragstext trotzdem zur Haftung führen.
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Ein Gewährleistungsausschluss ist dann unwirksam, wenn:
1. Arglist vorliegt: Wenn Verkäufer:innen Mängel bewusst verschweigen, haftet der:die Betroffene trotz Ausschlussklausel.
Beispiel: Ein:e Verkäufer:in kennt eine bestehende Schimmelbildung, verschweigt diese aber – in diesem Fall bleibt die Haftung bestehen, selbst wenn der Vertrag einen Ausschluss vorsieht.
2. Unklare oder widersprüchliche Formulierungen: Wenn die Klausel missverständlich ist, wird sie im Zweifel zugunsten der Käufer:innen ausgelegt.
Für Verkäufer:innen: Dokumentiere den Zustand der Immobilie genau und lasse dich rechtlich beraten, um unwirksame Klauseln zu vermeiden.
Für Käufer:innen: Führe eine gründliche Besichtigung durch und ziehe Sachverständige hinzu, um versteckte Mängel vor dem Kauf aufzudecken.
Das arglistige Verschweigen von Mängeln ist ein häufiger Streitpunkt. Arglist bedeutet, dass der:die Verkäufer:in bewusst Informationen zurückhält, die für den Kauf relevant sind. In solchen Fällen kann der Gewährleistungsausschluss unwirksam sein. Beispiele hierfür sind bekannte Probleme wie eine fehlerhafte Dämmung oder Schäden am Dach, die nicht offengelegt wurden.
Ein unwirksamer Gewährleistungsausschluss kann für Verkäufer:innen weitreichende Konsequenzen haben. Käufer:innen haben in solchen Fällen weiterhin Rechte, die sie geltend machen können.
Wenn der Ausschluss unwirksam ist, können Käufer:innen verlangen, dass die festgestellten Mängel von den Verkäufer:innen beseitigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Mängel erst nach dem Kauf entdeckt werden.
Liegt ein Mangel vor, der nicht vollständig behoben werden kann, haben Käufer:innen das Recht, den Kaufpreis anteilig zu mindern. Der Betrag richtet sich nach dem Umfang des Mangels.
Bei erheblichen Mängeln können Käufer:innen den gesamten Kaufvertrag rückabwickeln. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Mängel so schwerwiegend sind, dass die Nutzung der Immobilie stark beeinträchtigt wird.
In Fällen von Arglist oder Vorsatz können Käufer:innen Schadenersatzansprüche geltend machen. Dazu zählt die Erstattung von Kosten, die durch den Mangel oder dessen Behebung entstehen.
FAQ: Häufige Fragen zum Thema Gewährleistungsausschluss im Immobilienkaufvertrag
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Kann ich die Gewährleistung bei einem Neubau ausschließen?
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Nein, bei Neubauten ist ein Gewährleistungsausschluss in der Regel unzulässig, da der:die Bauträger:in für die Einhaltung der Bauqualität haftet. Typischerweise findet sich so eine Klausel in Immobilienkaufverträgen von Altbauten.
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Was passiert, wenn Mängel nach dem Kauf entdeckt werden?
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Bei einem wirksamen Ausschluss haftet der oder die Verkäufer:in nicht. Bei arglistigem Verschweigen können jedoch Ansprüche geltend gemacht werden.
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Ist ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gültig?
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Nein, pauschale und unklare Ausschlüsse, die alle Rechte der Käufer:innen aushebeln, sind unwirksam, insbesondere bei Verbraucherverträgen.
Als Immobilienexpertin und Redakteurin bei ImmoScout24 informiert dich Oranus Mahmoodi über alle Themen rund ums Mieten und Kaufen. Oranus ist studierte Journalistin und Soziologin. Sie beobachtet die Immobilienwirtschaft seit Jahren. Ihre Expertise als Wirtschafts- und Finanzjournalistin hat sie bei Financial Times Deutschland gewonnen, wo sie über viele Jahre gearbeitet hat. Als Autorin für Nachrichtenagenturen und diverse Wirtschaftstitel hat sie sich intensiv mit allen Seiten der Immobilienwirtschaft beschäftigt. Ihr Credo ist es, komplexe Themen für dich unterhaltsam und verständlich aufzubereiten.
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„Ein Gewährleistungsausschluss erfordert präzise Formulierungen, die keine Partei benachteiligen“