Soll der:die Lebenspartner:in in die Mietwohnung aufgenommen werden oder nachziehen, braucht der:die Mieter:in die Erlaubnis des Vermieters bzw. er Vermieterin, urteilte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 371/02). Gleichzeitig erklärte das höchste deutsche Gericht, der:die Vermieter:in müsse die Erlaubnis im Regelfall erteilen.

In dem jetzt entschiedenen Fall hatte eine Mieterin ihren Lebensgefährten in die Wohnung aufgenommen. Die Vermieterin weigerte sich aber, der Mitbenutzung der Wohnung zuzustimmen, solange ihr nicht die persönlichen Daten des Lebensgefährten mitgeteilt würden.

importantpoints
Das Wichtigste in Kürze
  • Ein:e Mieter:in braucht die Erlaubnis des Vermieters, um den Lebenspartner in die Mietwohnung aufzunehmen, aber das Gericht betont, dass dies normalerweise genehmigt werden sollte.

  • Laut Gericht ist der Lebenspartner ein:e Dritte:r im Sinne des Gesetzes. Engere Familienangehörige wie Eltern, Kinder und Ehepartner benötigen keine Erlaubnis.

  • Ein berechtigtes Interesse rechtfertigt den Einzug des Lebenspartners, was durch das Gesetz geschützt ist.

  • Die Zustimmung des Vermieters zur Aufnahme des Lebenspartners ist in den meisten Fällen eine reine Formalität, sofern keine Überbelegung entsteht.

Unverheirateter Partner:in gilt als Dritte:r

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof meinte. Ein:e Mieter:in sei ohne Erlaubnis des Vermieters bzw. der Vermieterin nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietwohnung einem:einer Dritten zu überlassen. Das bestimme Paragraph 540, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der:Die Lebenspartner:in sei ein:e Dritte:r im Sinne des Gesetzes. Anders, so der Bundesgerichtshof, als beispielsweise Besucher:innen oder Familienangehörige des Mieters bzw. der Mieterin.

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Verwandte ersten Grades und Ehepartner:innen brauchen keine Zustimmung

Nahe Familienangehörige - so schon frühere Urteile - sind keine Dritten im Sinne des Gesetzes. Das bedeutet, Mieter:innen können ihre Eltern oder Kinder in die Mietwohnung aufnehmen, ohne vorher den:die Vermieter:in um Erlaubnis zu fragen. Das Gleiche gilt für den:die Ehepartner:in - auch er:sie kann problemlos nachziehen, ohne dass es auf eine Zustimmung des Vermieters bzw. der Vermieterin ankommt.

Berechtigtes Interesse genügt für den Einzug

Aber auch das Zusammenziehen oder das Zusammenleben mit einem:einer Dritten, einem:einer Lebenspartner:in, kann der:die Vermieterin letztlich weder verhindern noch verbieten. Auch das steht im Gesetz. Nach Paragraph 553, Absatz 1, des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der:die Mieter:in Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme eines:einer Dritten, wenn er:sie ein berechtigtes Interesse hat. Das ist bei der Begründung einer Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft natürlich der Fall.

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Unter den richtigen Voraussetzungen, kann der:die zuziehende Partner:in sogar früher aus dem alten Mietvertrag ausscheiden. Möglich wird das, durch das sogenannte Sonderkündigungsrecht. Entscheidend ist hier ein fristgerechtes Kündigungsschreiben zu verfassen sowie den Grund für den Auszug zu benennen.

Erlaubnis des Einzugs reine Formsache


Der:Die Vermieter:in muss dem Nachzug des Partners bzw. der Partnerin grundsätzlich zustimmen.

Hier betonte der Bundesgerichtshof, dass der auf höchst persönlichen Motiven beruhende und auch nicht näher zu begründende Wunsch des Mieters bzw. der Mieterin, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft einzugehen, praktisch immer ausreicht, um ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme des:der "Dritten" in die Wohnung darzulegen. Dann könnte der:die Vermieter:in die Erlaubnis nur verweigern, wenn es durch die Aufnahme des:der Lebensgefährten zu einer Überbelegung der Wohnung käme. Das wiederum ist kaum vorstellbar.

Dass der:die Vermieter:in um Erlaubnis gefragt werden muss, ist in den meisten Fällen also eine reine Formalie.


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