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Wer eine Immobilie kaufen möchte und sich mit dem Verkäufer über den Kaufpreis einig ist, geht davon aus, dass dieser Preis fix ist. Allerdings hat der Bundesgerichtshof aktuell entschieden, dass ein Verkäufer bis zur notariellen Beurkundung den Immobilienpreis erhöhen darf. Selbst dann, wenn die Finanzierung des Käufers auf dem vorherigen Immobilienpreis beruht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kaufpreis gilt erst mit notarieller Beurkundung als fest vereinbart.
  • Bis zum Vertragsabschluss darf der Verkäufer den Preis erhöhen.
  • Selbst wenn aufgrund dessen die Finanzierung vom Käufer rückabgewickelt werden muss, muss der Verkäufer die Kosten dafür nicht übernehmen.
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Wann darf der Immobilienpreis bis zum Vertragsabschluss erhöht werden?

Erst mit Unterschrift unter dem Kaufvertrag gilt ein Preis für eine Immobilie als fest vereinbart. Das bedeutet, dass beide Parteien – der Käufer wie der Verkäufer – pokern können. Der Verkäufer kann den Preis erhöhen, zum Beispiel dann, wenn andere Kaufinteressenten auftauchen. Das Problem: Wird die Immobilie teurer, kann die Finanzierung vom Käufer platzen.

Solch ein Verhalten rechtfertigt auch keinen Anspruch auf Schadensersatz, auch nicht, wenn die Finanzierung des Käufers auf dem genannten Kaufpreis beruht. Das hat ein Urteil vom Bundesgerichtshof im Jahr 2017 ergeben.


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Warum gibt es keinen Schadensersatz?

Der Bundesgerichtshof sieht keinen Grund für einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn ein Finanzierungsvertrag rückabgewickelt werden muss. Denn das Gericht begründete, dass im Rahmen der Privatautonomie jede Partei das Recht hat, vor Vertragsabschluss vom Vertrag zurückzutreten. Damit sind auch alle Aufwendungen, die dafür angefallen sind, dass der Käufer einen Vertragsabschluss erwartet hat, vom Käufer zu tragen, da diese auf eigene Gefahr angefallen sind.

Wenn ein Verkäufer nicht kundtut, dass er sich eine Erhöhung des Kaufpreises vorbehält, wird keine Treuepflicht verletzt. Es reicht, wenn der Käufer vor Beurkundung von dem erhöhten Preis erfährt. Wenn der Käufer auf eigene Gefahr einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, muss er auch selber für die daraus resultierenden Kosten haften.

Wann darf ein Makler den Immobilienpreis erhöhen?

Nicht nur der Verkäufer, sondern auch ein Makler kann den Immobilienpreis erhöhen – vorausgesetzt, der Verkäufer ist damit natürlich einverstanden. Denn der Preis, der im Exposé steht, muss nicht eingehalten werden.

So, wie sich viele Verkäufer herunterhandeln lassen, ist es genauso umgekehrt möglich, den Preis zu erhöhen. Denn der zuvor genannte Fall gilt auch dann, wenn ein Makler eingeschaltet ist. Besonders, wenn plötzlich ein weiterer Kaufinteressent auftaucht, der bereit ist, einen höheren Immobilienpreis zu zahlen, kann es sein, dass vor der Beurkundung beim Notar der Preis erhöht wird. Akzeptiert der Käufer den höheren Preis nicht, kommt kein Vertrag zustande.


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