Wer bei Immobiliengeschäften Absichten der Geldwäsche vermutet und Verdachtsfälle nicht meldet, dem drohen Strafen in Höhe von bis zu 100.000 Euro. Daher sollten Verkäufer vorsichtig sein, wenn ihnen beim Verkauf einer Immobilie Bargeld angeboten wird.
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- Ein Verdacht auf Geldwäsche beim Immobilienverkauf muss unverzüglich den Behörden gemeldet werden.
- Der Kaufbetrag für eine Immobilie darf nie in bar angenommen werden, sofern dies nicht ausdrücklich im Kaufvertrag festgehalten ist.
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Wenn ein Immobilienkäufer die Geldtransaktionen in bar abwickeln möchte, macht sich der Verkäufer bei Annahme des Geldes unter Umständen strafbar. Denn jeder Verdacht auf Geldwäsche muss den zuständigen Behörden unverzüglich gemeldet werden.
Das gilt besonders dann, wenn beim Hauskauf Geld unter der Hand fließt, welches nicht im Kaufvertrag erwähnt wird. Selbst dann, wenn es sich dabei um den Kaufbetrag für Dinge handelt, die nicht im Kaufvertrag erwähnt sind, macht sich der Verkäufer mit der Annahme strafbar. Es stünde somit ein falscher Kaufpreis im Kaufvertrag, wodurch Steuereinnahmen durch die Grunderwerbssteuer umgangen und Maklerkosten geprellt werden.
Wer Schwarzgeld waschen möchte, bietet unter Umständen an, den Kaufpreis beziehungsweise einen Teil des Kaufpreises in bar zu bezahlen. Besonders vorsichtig sollte ein Verkäufer sein, wenn die Immobilie komplett in bar bezahlt oder finanziert werden soll. Schon vor dem Kauf einer Immobilie sollten Verkäufer darauf achten, dass der Kaufinteressent seine finanziellen Verhältnisse offenlegt. Das kann beispielsweise durch einen Finanzierungsnachweis geschehen.
Schließlich ist der Verkäufer interessiert daran, dass der Hausverkauf tatsächlich zustande kommt und mit legalen Mitteln zugeht. Stehen nun das Einkommen und der Kaufpreis nicht in einem entsprechenden Verhältnis zueinander, dann kann dies ein Anzeichen für Geldwäsche sein. Das Gleiche gilt auch dann, wenn der Kauf der Immobilie über einen Dritten abgewickelt werden soll.
Sollte der Verkäufer den Verdacht hegen, dass zum Beispiel durch die Barzahlung des Kaufbetrags für die Immobilie Schwarzgeld reingewaschen werden soll, dann muss dieser Verdacht der Polizei oder dem Bundeskriminalamt gemeldet werden.
Bis sich die Behörde meldet, sollte bezüglich des Verkaufs möglichst nichts mehr unternommen werden. Ansonsten kann es passieren, dass der Verkäufer wegen Beihilfe angeklagt wird.
Immer wieder kann es vorkommen, dass ein Einkommen aus illegalem Handel oder aus Straftaten mit dem Kauf einer Immobilie sauber gewaschen wird. Da Barzahlungen bei Immobilientransaktionen trotzdem hin und wieder stattfinden, stellt das Geldwäschegesetz bestimmte Anforderungen an den Verkäufer. Dieser ist verpflichtet die folgenden Angaben des Käufers fünf Jahre lang aufzubewahren:
Vollständiger Name
Aktuelle Adresse
Telefonnummer
Geburtsort und Geburtsdatum
Ausweisart, Ausweisnummer und Angabe der ausstellenden Behörde
Staatsangehörigkeit
Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
Bei Nichtbeachtung drohen dem Verkäufer Strafen in Höhe von bis zu 100.000 Euro.
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