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Beim Verkauf einer Immobilie geht der Besitz mit Zahlung des Kaufpreises auf die:den Käufer:in über. Dabei erfolgt gleichzeitig auch ein Übergang aller Nutzen und Lasten an die:den Käufer:in. Besitz bedeutet aber noch keinen Eigentumsübergang – lesen Sie hier, worin der Unterschied besteht.
- Besitzübergang bezeichnet den Übergang von Nutzen und Lasten einer Immobilie.
- Der Besitz geht regelmäßig mit Zahlung des Kaufpreises auf den:die Käufer:in über. Der:die Käufer:in ist dann wirtschaftliche:r Eigentümer:in der Immobilie.
- Die Eigentumsumschreibung erfolgt, wenn im Grundbuch das Eigentum von dem:der Verkäufer:in auf den:die Käufer:in umgeschrieben wird. Erst mit der Eigentumsumschreibung wird der:die Käufer:in auch rechtliche:r Eigentümer:in.
- Ist das Objekt vermietet, übernimmt der:die Käufer:in das bestehende Mietverhältnis. Er:sie kann, sobald er:sie im Grundbuch als Eigentümer:in eingetragen ist, das Mietverhältnis fristgerecht wegen Eigenbedarfs kündigen.
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Der Besitzübergang bezeichnet den wirtschaftlichen Übergang einer Immobilie an den:die Käufer:in. Dies ist der Termin, an dem der:die Käufer:in das Recht erwirbt, die Immobilie zu nutzen. Mit der Übergabe des Besitzes gehen die wirtschaftliche Gefahr, die Nutzungen, die Lasten und die Verkehrssicherungspflicht auf den:die Käufer:in über (§ 446 BGB).
Für den Besitzübergang wird im notariellen Kaufvertrag meist ein Datum vereinbart. Zum Datum des Besitzübergangs müssen Sie als Verkäufer:in alle vertraglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllt haben. Dazu gehören die folgenden Bedingungen:
- Ablösung im Grundbuch eingetragener Grundschulden
- Verzicht der Gemeinde auf das Grundrecht
- Erfüllung der vertraglichen Pflichten
Der:die Käufer:in muss den Kaufpreis zahlen. Zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Termin müssen Sie das Objekt dann räumen, da andernfalls eine Vertragsstrafe oder Nutzungsentschädigung anfallen kann. Es folgt die offizielle Hausübergabe, zu deren Ablauf Sie hier mehr erfahren.
Manche Käufer:innen möchten bereits vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch mit Renovierungsarbeiten in der Immobilie beginnen. Dies kann jedoch für beide Parteien Risiken beinhalten. Misslingt etwa die Finanzierung des Kaufpreises, sind Sie als Verkäufer:in darauf angewiesen, dass der:die Käufer:in das Objekt wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt, während der:die Käufer:in möglicherweise Kosten verursacht, von denen er:sie keinen Nutzen hat.
Lassen Sie sich bei Vertragsunterschrift eine Finanzierungszusage der Bank vorlegen. Dabei handelt es sich zwar um kein rechtlich verbindliches Dokument, aber Sie erhöhen die finanzielle Sicherheit bei einer frühzeitigen Hausübergabe.
Das Eigentum einer Immobilie geht auf den:die Käufer:in über, wenn die Eigentumsumschreibung erfolgt und er:sie als neue:r Eigentümer:in im Grundbuch eingetragen wird. Der Eigentumsübergang wird auch als Auflassung bezeichnet. Der wirtschaftliche Besitzübergang kann vorher erfolgen. Geschieht der wirtschaftliche Besitzübergang vor der Eigentumsumschreibung, ist der:die Erwerber:in zwar wirtschaftliche:r Eigentümer:in, wird aber erst mit der Eigentumsumschreibung auch rechtliche:r Eigentümer:in.
Weitere Informationen zur Eigentumsübertragung und was es dabei zu beachten gibt, finden Sie in diesem Beitrag.
Ist das Objekt vermietet, tritt der:die Erwerber:in in den bestehenden Mietvertrag ein. „Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 BGB): Das Mietverhältnis setzt sich zunächst unverändert fort. Als Verkäufer:in sind Sie gegenüber dem:der Käufer:in dazu verpflichtet, bestehende Mietverhältnisse offen darzulegen. Ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs der Immobilie stehen dem:der Käufer:in die Mieterträge zu. Zugleich muss der:die Käufer:in dann aber auch die Unterhaltungskosten des Objekts tragen wie beispielsweise Grundsteuern.
Will der:die Käufer:in das Objekt nur unvermietet erwerben, muss es im Kaufvertrag eine entsprechende Vereinbarung geben. Der:die Käufer:in kann sich hier für den Fall, dass das Haus oder die Eigentumswohnung nicht mietfrei übergeben werden kann, ein Rücktrittsrecht vorbehalten.
Will der:die Käufer die Immobilie nach Besitzübergang selbst nutzen und den bestehenden Mietvertrag nicht fortführen, kann er:sie eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aussprechen und das Mietverhältnis mit dem:der Mieter:in in der Wohnung fristgerecht kündigen (§ 573 Abs. II Nr. 2 BGB). Der Erwerb des Objekts begründet für sich allein noch kein Kündigungsrecht.
Will der:die Käufer:in wegen Eigenbedarfs kündigen, muss er:sie im Grundbuch als neue:r Eigentümer:in eingetragen sein. Es hilft nicht, wenn er:sie sich von dem:der Verkäufer:in für die Ausübung seiner:ihrer Rechte als Vermieter:in eine Vollmacht erteilen lässt. Mit der Vollmacht könnte der:die Käufer:in nur ein Recht des:der Verkäufers:in ausüben. Der:die Verkäufer:in hat wegen des Verkaufs aber selbst kein Recht, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen.
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