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Wenn bei einem Hausverkauf eine der Vertragsparteien minderjährig ist, bedarf es der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Allerdings wird nur dann die Genehmigung versagt, wenn das Rechtsgeschäft nicht im Interesse des Kindes liegt.
- Immobilienrechtsgeschäfte mit Minderjährigen bedürfen der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts.
- Dies gilt auch bei Erbschaftssachen.
- Minderjährige sind im Erbfall nur beschränkt haftbar.
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Grundsätzlich bedürfen Immobilienrechtsgeschäfte mit Minderjährigen der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts.
Dabei wird geprüft, ob das Rechtsgeschäft im Interesse des minderjährigen Kindes liegt. Denn normalerweise besitzen die Eltern Autonomie und das Gericht wird das Rechtsgeschäft nur dann verweigern, wenn ein Vertrag im Ganzen gesehen für das Kind unvorteilhaft ist. Dabei werden die Interessen der Familie und Vorteile ideeller Art berücksichtigt.
Normalerweise werden minderjährige Kinder bei Rechtsgeschäften von den Eltern oder anderen sorgeberechtigten Person vertreten. Dies ist bei Immobiliengeschäften allerdings nicht der Fall.
Geht es zum Beispiel um ein Erbe und die Eltern sind ebenfalls Mitglieder dieser Erbengemeinschaft, muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Auch dann, wenn die Eltern und der minderjährige Erbe im Erbfall auf unterschiedlichen Seiten stehen, ist dies der Fall.
Damit der erbberechtigte Minderjährige nicht in eine unbegrenzte Haftung gerät, gibt es spezielle Regelungen. So beschränkt sich die Haftung bei minderjährigen im Fall eines Erbes auf den Bestand des vorhandenen Vermögens bis zu seiner Volljährigkeit.
Damit sollen Belastungen aus Verbindlichkeiten, die aus einer alten Erbschaft herrühren, vermieden werden. Spätestens drei Monate nach Volljährigkeit muss der minderjährige Erbe eine Auseinandersetzung mit der Erbengemeinschaft verlangen. Wird dies nicht getätigt, wird vermutet, dass die Verbindlichkeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Erben entstanden ist.
Sobald eine Immobilie veräußert werden soll, bei dem ein Minderjähriger Erbe ist, bedarf dies einer Genehmigung des Familiengerichts. Auch dann, wenn der Minderjährige nur zu einem geringen Teil Eigentümer der Immobilie ist.
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