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Straßenausbau: Wann müssen Eigentümer:innen zahlen?


Wenn Straßen ausgebaut, neue Rad- oder Fußgängerwege angelegt werden, können Gemeinden und Kommunen ihre Bürgerinnen und Bürger zur Kasse bitten. Wann, wer und in welchem Umfang betroffen ist, hängt von unterschiedlichsten Faktoren ab.  

Wer freut sich nicht über neu angelegte Gehwege, Parkstreifen oder eine moderne Straßenbeleuchtung? Die Qualität der Straßen und damit Sicherheit und Wohlbefinden der Bürgerinnen und Bürger erhöhen sich oft erheblich. Allerdings spätestens dann, wenn Rechnungen ins Haus flattern, hört der Spaß auf. 

Nicht alle Länder legen die sogenannten Straßenausbaubeiträge auf ihre Anliegerinnen und Anlieger um. So dürften Immobilienbesitzende beispielsweise in Baden-Württemberg, Bayern oder Berlin vor unliebsamen Überraschungen dieser Art gefeit sein. Nordrhein-Westfalen hingegen zwingt seine Kommunen weiterhin, Straßenausbaubeiträge von der Anliegerschaft zu kassieren. In verschiedenen Bundesländern wird erbittert über die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge gestritten. 

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    Betroffene sollten einen Blick ins Kommunalabgabengesetz ihrer Länder werden. Hier erfahren sie, für welche Maßnahmen die Gemeinden und Kommunen ihre Anwohnerinnen und Anwohner konkret in die Pflicht nehmen können. Generell lässt sich sagen, Immobilienbesitzende müssen sich nur dann an den Kosten beteiligen, wenn ihr Grundstück an die betroffene Straße grenzt oder von dort aus zugänglich ist.  

    Sie können auch einen Nachweis einfordern, dass der Umbau für sie tatsächlich Vorteile bringt und nicht nur der Instandhaltung dient. Wird nur eine löchrige Straße asphaltiert oder ein bisher unbefestigter Zufahrtsweg geteert, kommt die öffentliche Hand hier nur ihren Pflichten nach.  

    So werden die Anliegerbeiträge berechnet

    Die Abgaben berechnet jede Kommune individuell. Es fließt die Grundstücksgröße und die Fläche weiterer Geschosse in die Berechnung der Beiträge ein. Wie hoch der prozentuale Anteil an den Kosten ist, die von der Stadt oder Gemeinde getragen werden, hängt vom Straßentyp ab: 

     


    Anliegerstraße (mindestens 60 Prozent Eigentümeranteil): Die Kommune trägt mindestens 25 Prozent der Kosten für die Maßnahmen zur Erneuerung, so dass der Anliegeranteil bei maximal 75% liegt. 



    Haupterschließungsstraße (hier fährt auch innerörtlicher Verkehr): Die Stadt oder Gemeinde zahlt mindestens 50 Prozent der Kosten. 


    Hauptverkehrsstraße (dient überwiegend dem Durchgangsverkehr): Die Stadt oder Gemeinde kommt für mindestens 75 Prozent der Kosten auf, so dass der Anliegeranteil bei maximal 25% liegt.



    Wohnungseigentümergemeinschaften sind ebenfalls betroffen

    Auch wer eine Eigentumswohnung besitzt, kommt um die Straßenausbaubeiträge nicht herum. Allerdings wird der Zahlungsbescheid nicht individuell zugestellt, sondern geht an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Wie viel jeder zahlen muss, hängt von den individuellen Regelungen der Eigentümergemeinschaft ab. Bei unterschiedlich großen Wohneinheiten entscheidet meist der Anteil der jeweiligen Wohnfläche über die Aufteilung der öffentlichen Lasten.

    Kein Verlass auf einen Steuerbonus

    Lassen sich die Straßenausbaubeiträge im Rahmen der haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen? Diese Frage wird von den Finanzgerichten aktuell noch unterschiedlich beantwortet. Wichtig für einen positiven Bescheid ist in jedem Fall, dass es sich um Leistungen handelt, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Zufahrtsweg zum Haus neu geteert wird.

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    Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 15. März 2021.

    Fragen zum Straßenausbau & Anliegerbeiträgen

    Wo müssen Eigentümer:innen den Straßenausbau mit bezahlen?

    Nicht alle Länder legen die sogenannten Straßenausbaubeiträge auf ihre Anliegerinnen und Anlieger um. So dürften Immobilienbesitzende beispielsweise in Baden-Württemberg, Bayern oder Berlin vor unliebsamen Überraschungen dieser Art gefeit sein. Nordrhein-Westfalen hingegen zwingt seine Kommunen weiterhin, Straßenausbaubeiträge von der Anliegerschaft zu kassieren. In verschiedenen Bundesländern wird erbittert über die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge gestritten. 


    Wie werden die Anliegerbeiträge berechnet?

    Die Abgaben berechnet jede Kommune individuell. Es fließt die Grundstücksgröße und die Fläche weiterer Geschosse in die Berechnung der Beiträge ein. Wie hoch der prozentuale Anteil an den Kosten ist, die von der Stadt oder Gemeinde getragen werden, hängt vom Straßentyp ab: 


    Anliegerstraße (mindestens 60 Prozent Eigentümeranteil): Die Kommune trägt mindestens 25 Prozent der Kosten für die Maßnahmen zur Erneuerung.  


    Haupterschließungsstraße (hier fährt auch innerörtlicher Verkehr): Die Stadt oder Gemeinde zahlt mindestens 50 Prozent der Kosten. 


    Hauptverkehrsstraße (dient überwiegend dem Durchgangsverkehr): Die Stadt oder Gemeinde kommt für mindestens 75 Prozent der Kosten auf.  


    Müssen ​Wohnungseigentümergemeinschaften auch den Straßenausbau bezahlen?

    Auch wer eine Eigentumswohnung besitzt, kommt um die Straßenausbaubeiträge nicht herum. Allerdings wird der Zahlungsbescheid nicht individuell zugestellt, sondern geht an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Wie viel jeder zahlen muss, hängt von den individuellen Regelungen der Eigentümergemeinschaft ab. Bei unterschiedlich großen Wohneinheiten entscheidet meist der Anteil der jeweiligen Wohnfläche über die Aufteilung der öffentlichen Lasten. 


    Lassen sich die Straßenausbaubeiträge im Rahmen der haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen?

    Diese Frage wird von den Finanzgerichten aktuell noch unterschiedlich beantwortet. Wichtig für einen positiven Bescheid ist in jedem Fall, dass es sich um Leistungen handelt, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Zufahrtsweg zum Haus neu geteert wird.


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