Das Thema Aufzugskosten führt häufig zu Streit. Hier erfahren Sie als Vermieter, welche Kosten rund um den Aufzug Sie auf die Mieter umlegen dürfen und welche nicht. Außerdem beantworten wir die Frage, ob alle Mieter an den Kosten beteiligt werden dürfen.

 


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Das Wichtigste in Kürze

  • Alle Kosten rund um die Pflege und Wartung des Aufzugs dürfen Sie auf die Mieter umlegen.

  • Reparaturkosten für den Aufzug müssen Sie selbst tragen.

  • Auch Erdgeschossmieter dürfen an den umlagefähigen Kosten für den Aufzug beteiligt werden; eine Ausnahme gibt es nur für Mieter, die in einem anderen Gebäudeteil wohnen.

Sind Aufzugkosten umlagefähig?

Als Vermieter dürfen Sie viele Kosten, die bei der Bewirtschaftung der Mietimmobilie entstehen, im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf Ihre Mieter umlegen. Dazu gehören grundsätzlich auch Wartungskosten für den Aufzug. Gesetzlich geregelt ist dies durch den § 2 Nr. 7 der Betriebskostenverordnung.

Die folgenden Aufzugskosten sind umlagefähig:

  • Kosten für die Pflege des Aufzugs

  • Kosten für regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit inklusive der Kosten für den Fachmann

  • Kosten für Betriebsstrom

  • Kosten für regelmäßige Reinigung des Aufzugs

  • Beaufsichtigung, Bedienung und Überwachung des Fahrstuhls (früher Aufzugswärter, heute meist eine ständig besetzte Notrufbereitschaft)

  • Notrufbereitschaft, Telefon- und Wartungskosten der Notrufanlage

Es ist üblich, einen Wartungsvertrag mit einer entsprechenden Firma zu schließen. Dabei handelt es sich normalerweise um Vollwartungsverträge, in denen auch Reparaturkosten enthalten sind. Diese dürfen Sie nicht auf den Mieter umlegen, da es sich um Ausgaben zu Instandhaltung und -setzung der Immobilie handelt. Diese Kosten müssen Sie als Vermieter selbst tragen.

Wichtig: Bei berechtigten Zweifeln an der Höhe der Kosten in der Betriebskostenabrechnung haben Mieter ein Recht auf Belegeinsicht. Wenn sie dieses in Anspruch nehmen, müssen Sie ihnen die Unterlagen für den Abrechnungszeitraum inklusive des Wartungsvertrags für den Aufzug zugänglich machen.

Kann ich die Kosten für den Aufzug auf alle Mieter umlegen?

Ein häufiger Konfliktpunkt ist die Frage, ob Sie die Aufzugskosten auch auf Mieter umlegen dürfen, die im Erdgeschoss wohnen oder die beteuern, immer die Treppe zu nehmen. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2006 (BGH, Urteil vom 20.09.06, AZ: VIII ZR 103/06) entschieden, dass Vermieter auch die Erdgeschossmieter an den Aufzugskosten beteiligen dürfen, ebenso wie alle anderen Mieter. Nur dann, wenn Mieter in einem anderen Gebäudeteil wohnen und/oder keinen Zugang zu dem Aufzug haben, müssen sie keine Kosten für den Aufzug übernehmen.

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