Gartenpflegekosten sind in der Regel als Betriebskosten auf den Mieter umlagefähig. Doch es bestehen Ausnahmen, beispielsweise wenn es sich um öffentliche Grünflächen oder Dachbegrünung handelt. Die Nebenkostenabrechnung kann die Gartenpflege auch dann enthalten, wenn der Mieter die Grünflächen nicht mitnutzen darf. Was in puncto Gartenpflegekosten noch zu beachten ist, erfahren Sie hier.
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- Die in der Betriebskostenabrechnung enthaltene Gartenpflege umfasst Personalkosten für die Pflege von angelegten Flächen, Beeten, Spielplätzen und Sitzbänken. Auch die Rasenpflege zählt hierzu.
- In den meisten Fällen zählt die Gartenpflege zu den Betriebskosten, es sei denn, es handelt sich um öffentlich zugängliche Grünflächen am Wohnhaus.
- Die Nebenkosten für die Gartenpflege können durch den Vermieter auf die Mieter umverteilt werden, auch wenn dieser die Pflege selbst übernimmt und die Mieter keinen Zugang zum Garten haben.
- Die Gartenpflege kann im Mietvertrag auch auf einen Mieter übertragen werden, der sich durch das Nutzungsrecht zur Pflege verpflichtet. Bei ImmoScout24 gibt es kostenlose Mietvertrag Mustervorlagen inklusive Haftungsübernahme.
Gemäß der Verordnung (§ 2 Nr. 10 BetrKV) gehören zu den umlagefähigen Gartenpflegekosten unter anderem die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen sowie die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Diese Gebühren für die Gartenpflege können den Nebenkosten für Mieter hinzugerechnet werden. Zu den laufenden Kosten der Gartenpflege zählen unter anderem:
Personalkosten für die Gartenpflege
Pflege der gärtnerisch angelegten Flächen, von Plätzen und Zufahrten auf dem Hausgelände
Rasenpflege (inkl. Mähen, Düngen und Vertikutieren)
Spielplatzpflege sowie die Pflege von Spielgeräten und Sitzbänken
Es können aber auch die Kosten für die Erneuerung von Pflanzen und Hölzern, wozu die folgenden Aufgaben gehören:
Beschneiden von Sträuchern, Bäumen und Hecken
Abtransport von Gartenabfällen
Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten für Geräte
Der Mietvertrag sollte in den Mietnebenkosten die Gartenpflege bereits aufschlüsseln. So vermeiden Sie Missverständnisse mit den Mietern.
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2016 (VIII ZR 33/15), darf der Vermieter die Kosten für die Pflege von Garten- oder Parkflächen einer Wohnanlage, die für die öffentliche Nutzung gewidmet sind, nicht als Betriebskosten für Gartenpflege auf die Wohnungsmieter umlegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Park durch bauplanerische Bestimmungen oder die Vermieterin selbst für die Nutzung durch die Öffentlichkeit gewidmet ist. Die Pflege von öffentlich zugänglichen Grünanlagen ist somit nicht auf die Nebenkosten für Gartenpflege übertragbar.
Die Frage, ob es für die Umlagefähigkeit darauf ankommt, ob der Mieter den Garten tatsächlich nutzt oder nutzen kann, wurde vom Bundesgerichtshof verneint (Urteil vom 26.5.04 /MK 04, 130). Grund hierfür ist, dass eine Gartenanlage regelmäßig zu einer Verbesserung der Lebens- und Wohnqualität führt und dem Mieter diese gesteigerte Wohnqualität zuteil wird. Also kann die Gartenpflege über die Nebenkostenabrechnung finanziert werden, auch wenn Mieter den Garten nicht selbst nutzen können.
Wird einem einzelnen Mieter ein Garten oder ein Teil des Gartens zur eigenen Nutzung überlassen, muss der Mieter für die Gartenpflege selbst aufkommen. Im Mietvertrag wird gewöhnlich festgesetzt, ob der Mieter die Gartenpflege übernimmt oder nicht. Wird die Gartenpflege vertraglich dem Mieter überlassen, wird dieser bei fehlender oder mangelnder Pflege schadensersatzpflichtig. Ist die Gartenpflege bereits in den Nebenkosten enthalten, hat der Mieter keine ausdrückliche Pflicht zur Gartenpflege.
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Betriebskosten für die Pflege der Dachbegrünung des Gebäudes sind nicht umlagefähig, wenn der Mieter zur Nutzung der Dachbegrünung nicht berechtigt ist. Das entschied das Landgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 28.04.1995 (9 S 199/94).
Wird im Verlaufe des Mietverhältnisses nach längerer Dauer einer unterlassenen Gartenpflege der Garten wieder einer Grundpflege unterzogen, so sind die hierfür aufgewendeten höheren Kosten als Betriebskosten für Gartenpflege umlagefähig (AG Münster, Urteil vom 26.09.1991; 38 C 107/91).
Vermieter können auch die Gartenbewässerung in die Nebenkostenabrechnung einfließen lassen. Sollten diese so umfangreich sein, dass es sich wirtschaftlich lohnt, können jedoch die Abwasserkosten gespart werden. Hierfür müsste vom Vermieter jedoch ein Gartenwasserzähler verbaut werden, der die verbrauchten Wassermengen misst.
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