Der Eigentümer einer Immobilie hat die Pflicht, bei Schnee oder Glatteis für Räumung und Streuung zu sorgen. Er kann diese Verkehrssicherungspflicht an Mieter, den Hausmeister oder externe Räumdienste delegieren. Hier erfahren Sie, ob und welche der im Winterdienst entstehenden Kosten umlagefähig sind und dementsprechend in die jährliche Nebenkostenabrechnung gehören.
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Sie können Kosten für den Winterdienst auf die Mieter umlegen, wenn die Leistungen durch einen externen Dienstleister, die Stadt oder den Vermieter selbst erfüllt werden.
Voraussetzung für die Umlage ist, dass Sie die Regelungen für die Winterdienst-Pauschale im Mietvertrag festhalten.
Winterdienst-Nebenkosten wie die Anschaffungskosten für die Geräte und deren Reparatur können Sie nicht auf den Mieter umlegen.
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Als Vermieter haben Sie laut der Straßenreinigungssatzung Räum- und Streupflichten. Das bedeutet, dass Sie die Bürgersteige und Gehwege sowie die Grundstückszugänge der Mietobjekte von Eis und Schnee freihalten und bei Glätte streuen müssen. Dabei ist ein Streifen von etwa 100 bis 120 cm Breite ausreichend. Für die Zugänge zu Parkplätzen und Mülltonnen ist ein Streifen mit 50 cm Breite ausreichend, um der Pflicht nachzukommen.
Grundsätzlich besteht die Pflicht an Werktagen zwischen 7 und 22 Uhr. An Sonn- und Feiertagen darf die Räumung ein wenig später geschehen. Bei starkem Schneefall müssen Sie mehrmals täglich räumen und streuen.
Sollten Sie als Immobilieneigentümer der Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommen und dadurch jemand zu Schaden kommen, stehen Sie in der Haftung. Sie müssen gegebenenfalls Schadensersatz leisten. Schäden durch Dachlawinen hingegen müssen Sie nur dann übernehmen, wenn Sie die in bestimmten Regionen vorgeschriebenen Schneefanggitter am Dach nicht angebracht haben.
Viele Vermieter übernehmen den Winterdienst nicht selbst, sondern geben ihn an den Mieter ab. Dabei ist es wichtig, dies ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung festzuhalten. Sie können den Winterdienst sowohl an alle Mieter als auch an ausgewählte Mieter übergeben. Für die wirksame Übertragung ist ein Aushang im Treppenhaus nicht ausreichend, ebenso wenig wie ein Gewohnheitsrecht.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, den Winterdienst an den Hausmeister zu delegieren. Hierbei entstehen keine gesonderten Kosten für die Mieter oder den Vermieter, denn der Hausmeister ist normalerweise automatisch für den Winterdienst zuständig.
Wenn Sie hingegen die Leistungen des Winterdienstes an ein externes Unternehmen übergeben, sind die meisten Kosten umlagefähig. Sie dürfen zum Beispiel die Lohn- und Anfahrtskosten sowie die Kosten für Streumittel und Wartung der Räumgeräte an die Mieter umlegen. Das gilt auch dann, wenn Sie selbst, Ihr Personal oder ein Familienmitglied den Winterdienst vornehmen.
Laut § 2 Nr. 8 der Betriebskostenverordnung ist ein großer Teil des Winterdienstes als Nebenkosten umlagefähig. Die folgenden Kostenpunkte werden dabei abgedeckt:
Kosten für Straßenreinigung durch die Stadt oder die Gemeinde
Kosten für die Schnee- und Eisbefreiung der Zu- und Nebenwege
Dabei ist es unerheblich, ob die Stadt, Sie als Vermieter oder ein externer Dienstleister den Winterdienst leisten. Wenn der Mieter jedoch selbst dafür verantwortlich ist oder der Hausmeister den Winterdienst erledigt, dürfen Sie keine zusätzlichen Nebenkosten erhaben.
Die Kosten für die Erstanschaffung und Ersatzbeschaffung der Räumgeräte sowie deren Reparatur dürfen Sie nicht auf die Mieter umlegen. Materialkosten hingegen können Sie umlegen. Achten Sie darauf, die entsprechende Regelung im Mietvertrag detailliert festzuhalten.
Als Vermieter ist es wichtig, dass Sie schon bei der Erstellung des Mietvertrags an den Winterdienst denken. Zwar muss dieser nicht explizit genannt werden, aber um sich Probleme zu ersparen, sollten Sie Details und Zuständigkeiten klären. Unter Umständen ist es dafür nötig, den Standard-Mietvertrag ein wenig anzupassen. Beachten Sie außerdem, dass Sie auch bei einer Delegation des Winterdienstes für dessen Erledigung verantwortlich bleiben. Vermieter sollten die Ausführung des Winterdienstes daher stichprobenartig kontrollieren. Entstehende Schäden unterliegen Ihrer Haftung, werden aber meistens von der Gebäudehaftpflichtversicherung übernommen.
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Um die Kosten für den Winterdienst in der Nebenkostenabrechnung korrekt abzurechnen, sollten Sie in dieser entweder auf die Betriebskostenverordnung verweisen oder die Position „Straßenreinigung“ nennen. Dies gilt nur, wenn Sie, ein externer Dienst oder die Gemeinde den Winterdienst übernommen haben. Die folgenden Winterdienst-Posten dürfen Sie in diesen Fällen in die Nebenkostenabrechnung aufnehmen:
Kosten für die Straßenreinigung
Kosten für die Streumittel
Wartung der Räumgeräte
Lohn- und Anfahrtskosten von Dienstleistern oder Kosten für gleichwertige Leistung als Privatperson (ohne Mehrwertsteuer)
Laut dem Gesetzgeber gibt es für die Winterdienst-Nebenkosten keine Grenze. Sie müssen jedoch das Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 556 und § 242 des BGB beachten. Das bedeutet, dass die Winterdienst-Kosten angemessen sein müssen. Wenn der Mieter den Winterdienst selbst übernimmt oder der Hausmeister zuständig ist, können Sie nur die Kosten für die Straßenreinigung bzw. -räumung der Stadt auf den Mieter umlegen.
Sie können den Winterdienst steuerlich absetzen, wenn Sie ihn selbst übernehmen. Die Materialkosten gehören als Werbungskosten in die Anlage „Vermietung und Verpachtung“ bei Elster.
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