Wer ein Haus mit Grundstück zur Vermietung kauft, sollte bei der Kaufpreisgestaltung genau darauf achten, wie sich der Anteil für Gebäude und Grund zusammensetzt. Denn hier lässt sich steuerlich einiges einsparen.
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Ein Urteil, dass der Bundesfinanzhof (BFH) im vergangenen Sommer gefällt hat, lässt Eigentümer oder Käufer aufatmen. Bis dahin war es so, dass das Finanzamt regelmäßig die Kalkulationen der Immobilienkäufer durcheinanderwirbelte. Mithilfe einer selbst entwickelten Arbeitshilfe korrigierten die Finanzbeamten die Angaben der Käufer hinsichtlich der Preisaufteilung zwischen Gebäude und Grundstück und wichen nicht mehr davon ab.
Welcher Anteil des Kaufpreises welchem Part zugeordnet wird, ist aber von großer Bedeutung. Denn wer eine Immobilie kauft und vermietet, darf die Abschreibung für den Gebäudeanteil von der Steuer absetzen – 2 Prozent des Gebäudepreises, 50 Jahre lang. Da liegt es nah, den Anteil für das Gebäude möglichst hoch anzusetzen.
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Lange Zeit ging das gut, bis sich das Finanzamt eine Arbeitshilfe bastelte. Von da an wurden die Kalkulationen der Käufer häufig zu ihren Ungunsten geändert. Doch nun hat der BFH entschieden, dass dieses interne Arbeitsmittel nicht bindend sei, da es keine realen Verkehrs- oder Marktwerte vermittele. Dieses Instrument sage nichts darüber aus, was eine Immobilie in einer bestimmten Gegend tatsächlich wert sei. Daher müsse die Finanzverwaltung eine vertragliche Aufteilung zwischen Grundstücks- und Gebäudeanteil grundsätzlich akzeptieren.
Auch wenn jetzt die Chance größer ist, einen ergiebigen Anteil des Kaufpreises dem Gebäude zuzuordnen, sollten Käufer nicht übertreiben. Denn bei einer streitigen Grundstücksbewertung können die Finanzbeamten jederzeit das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einholen
(Urteil vom 21. Juli 2020, IX R 26/19)
Fragen zum Urteil vom 21. Juli 2020, IX R 26/19, BFH
- Muss die Finanzverwaltung eine vertragliche Aufteilung zwischen Grundstücks- und Gebäudeanteil grundsätzlich akzeptieren?
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Auch wenn jetzt die Chance größer ist, einen ergiebigen Anteil des Kaufpreises dem Gebäude zuzuordnen, sollten Käufer nicht übertreiben. Denn bei einer streitigen Grundstücksbewertung können die Finanzbeamten jederzeit das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einholen
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Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 12. März 2021.
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