Wie lässt sich eine Einbauküche von der Steuer absetzen?
Die meisten Mietwohnungen werden ohne Einbauküche vermietet. Unter Umständen lassen sich Wohnungen Wohnungen mit Einbauküche jedoch besser vermieten. Der Bundesfinanzhof hat nun ein Urteil zur steuerlichen Behandlung gesprochen.
Viele Vermieter bieten ihre Wohnungen ohne Einbauküche an, da da Mieter ihre Küche gern selbst gestalten. Bei der Wiedervermietung werden die Küchen vom Nachmieter übernommen beziehungsweise abgelöst. Bei befristeten Mietverhältnissen oder Räumen, die eine spezielle Küche erfordern , sind die Mieter oft nicht bereit, dafür Geld zu investieren. Lässt der Vermieter die Einbauküche einbauen, kann sich dadurch auch die Vermietbarkeit der Wohnung verbessern, sofern sich diese in einer Region befindet, die nicht von Wohnungsknappheit geprägt ist. Die Anschaffung einer Einbauküche kann daher die Leerstandszeiten zwischen Vor- und Nachmietern senken. Bei der Auswahl der Küchenmöbel empfiehlt sich ein klassisches Standardmodell mit zurückhaltendem Design.
Die Kosten einer Einbauküche sind gemäß ihrer Nutzungsdauer abzuschreiben. Einen Anhaltspunkt liefert die sogenannte AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums. Für die Küchenmöbel ist dabei eine Nutzungsdauer von zehn Jahren anzusetzen. Für die technische Ausstattung wie Spülmaschine, Kühlschrank und Mikrowelle wird in der Regel eine Nutzungsdauer von sieben Jahren unterstellt. Für den Herd wird eine kürzere Nutzungsdauer von fünf Jahren angenommen. Während dieser Zeit sind die Kosten für die jeweiligen Anschaffungsgüter vollständig abzuschreiben.
Neben einer Einbauküche sind noch weitere Aspekte steuerlich auf Mieteinahmen absetzbar. Hier findest du weitere Infos zum Thema Mieteinahmen versteuern.
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Anschaffungen für eine Mietwohnung, die weniger als 410 Euro kostet, können als geringwertige Wirtschaftsgüter im gleichen Jahr vollständig steuerlich abgeschrieben werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn in einer bereits bestehenden Einbauküche ein einzelnes elektrisches Gerät innerhalb dieses Betrages ersetzt werden muss oder wenn Bestandteile wie etwa eine Spüle erneuert werden müssen.
Die Aufwendungen für eine vollständige Erneuerung einer Einbauküche können neuerdings nicht mehr sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 3. August 2016 (Aktenzeichen: IX R 14/15) klargestellt. In dem Fall war ein Vermieter der Auffassung, dass die für die Küchenerneuerung entstandenen Aufwendungen auch als sogenannter "Erhaltungsaufwand" sofort abziehbar seien. Diese Ansicht teilte bislang auch der Bundesfinanzhof, der nun mit seinem aktuellen Urteil seine geänderte Auffassung zum Ausdruck brachte. Nun sind auch die Aufwendungen für die Erneuerung von Einbaumöbeln, die den Betrag von 410 Euro für geringwertige Wirtschaftsgüter übersteigen, über die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren zu verteilen.
Sofern die Küche mitvermietet ist, indem etwa im Mietvertrag „Küche möbliert“ steht, ist der Vermieter auch für die Instandhaltung der Küche zuständig. Die dafür notwendigen Reparaturen muss der Vermieter dann auch auf eigene Kosten durchführen. Die Küche muss zwar voll gebrauchsfähig sein, aber der Mieter kann nicht erwarten, dass die Küche auch auf dem technisch neuesten Stand ist. Beschädigt der Mieter die Küche über den üblichen Verschleiß, der sich aus dem normalen und vertragsgemäßen Gebrauch ergibt, haftet er für diesen Schaden.
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