Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut ein Urteil vom Berliner Landgericht zur Schonfristzahlung kassiert. Begründung: Die Nachzahlung von Mietschulden heilt nach wie vor nur eine fristlose, nicht aber eine ordentliche Kündigung.
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Wenn Vermietende ihren Mietenden das Mietverhältnis wegen eines Zahlungsverzugs fristlos kündigen, haben die Säumigen die Möglichkeit, durch vollständige Nachzahlung der Rückstände bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung einer Räumungsklage ihren Rauswurf zu verhindern.
Anders ist es, wenn Vermietende hilfsweise eine ordentliche Kündigung aussprechen. In dem Fall gewinnen die Mietenden durch das Nachholen der Zahlung nur ein wenig Zeit, bis sie nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist die Wohnung räumen müssen. Denn die ordentliche Kündigung bleibt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch bei einer Schonfristzahlung wirksam.
Richter:innen der 66. Zivilkammer des LG Berlin sind anderer Auffassung und haben mehrfach gegen die Linie des BGH geurteilt. Sie begründen das damit, dass es Zweck der Schonfristzahlung sei, eine Obdachlosigkeit der Mietenden zu vermeiden. Doch der BGH erteilt der Ansicht des Berliner Landgerichts immer wieder eine harte Abfuhr.
Dass die Schonfristzahlung sich nur auf die fristlose Kündigung beschränke, entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so der BGH. Richter:innen, die an Recht und Gesetz gebunden sind, dürfen diese Entscheidung nicht wegen eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern. Soll sich die Rechtslage ändern, müsse das der Gesetzgeber veranlassen.
Mit dem Aus der Ampel rückt die Chance auf Veränderung der gegenwärtigen Situation erst einmal in die Ferne. In ihrem Koalitionsvertrag hatten SPD, Grüne und FDP festgehalten, dass sie, um die Ursachen drohender Wohnungslosigkeit zu beseitigen, das Mietrecht, insbesondere dort wo Schonfristzahlungen dem Weiterführen des Mietverhältnisses entgegenstehen, evaluieren und entgegensteuern wollen.
(Urteil v. 5.10.2022, VIII ZR 307/21, Urteil v. 13.10.2021, VIII ZR 91/20)
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 24. September 2020.
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