Werden in Mietwohnungen die Gasleitungen auf ihre Dichtigkeit geprüft, dürfen die Aufwendungen nur als sonstige Betriebskosten auf die Mieter:innen umgelegt werden, wenn das zuvor mietvertraglich vereinbart wurde.
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In Berlin-Charlottenburg ließ die Vermieterin erstmalig die Dichtigkeit einer Gasleitung in einer Wohnung prüfen. Den darauf entstandenen Betrag von über 80 Euro legte sie in der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter um.
Das war so gar nicht im Sinne des Mieters. Also trafen sich die Parteien vor Gericht wieder. Hier stellten die Amtsrichter:innen fest, dass die Kosten für Dichtigkeitsprüfung der gasführenden Innenleitungen der Wohnung unter die Rubrik “sonstige Betriebskosten” fallen. Diese Art Kosten sind nur umlegbar, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurden.
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Solch ein Passus fand sich jedoch nicht im Mietvertrag. Die Wohnung war zum Zeitpunkt der Anmietung bereits mit Gasleitungen ausgestattet. Kosten für eine Dichtigkeitsprüfung waren demnach bekannt. Daher handelte es sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht um neu entstandene Betriebskosten, die möglicherweise ohne ausdrückliche Bestimmung umlegbar wären.
Die Vermieterin wollte dennoch nicht klein beigeben. Doch auch mit der Berufung vor dem Landgericht Berlin blieb ihre Klage erfolglos.
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 08.10.2021 - 238 C 98/21)
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