Der Anbau eines Außen-Aufzugs gilt nicht immer als Modernisierungsmaßnahme. In einer Einzelfallbetrachtung muss ermittelt werden, ob ein in den Zwischengeschossen haltender Fahrstuhl für Mietende im 1. Obergeschoss zu einer Gebrauchswertsteigerung führt.
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In einem Wohnhaus in Charlottenburg wurde als Modernisierungsmaßnahme ein Außen-Fahrstuhl angebaut, der nur auf Höhe der Zwischenpodeste hält. Die Mieterin im 1. Obergeschoss erkennt darin für sich keine Verbesserung ihrer Wohnsituation. Daher fordert sie, bereits überzahlte Miete zurück sowie die Feststellung, dass die Mieterhöhung nach der Modernisierung unwirksam ist.
Gleich vorweg: Ihre Klage vor dem Amtsgericht Charlottenburg war erfolgreich und auch das Landgericht Berlin wies die Berufung des Vermieters zurück.
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Die Richter:innen stellten fest, dass ein Gebrauchsvorteil für eine Wohnung nur dann vorliege, wenn sie nach dem Einbau eines Fahrstuhls besser, schneller oder barrierefrei zu erreichen sei. Das jeweilige Verhalten der Mieter:innen spiele dabei keine Rolle.
Im konkreten Fall hält der Fahrstuhl nur auf der Höhe der Zwischenpodeste. Die Mieterin muss daher elf Stufen zu ihrer Wohnung hinunterlaufen. Ohne Fahrstuhl muss sie aus dem Erdgeschoss 21 Stufen hinauflaufen. Da sie elf Stufen nach Fahrstuhlnutzung überwinden muss, scheidet barrierefreies Erreichen der Wohnung aus.
Eine Zeitersparnis kann ausgeschlossen werden, da auf die Ankunft des Fahrstuhls in der Regel gewartet werden muss.
Eine bessere Erreichbarkeit der Wohnung konnten die Richter:innen ebenfalls nicht ausmachen. Der Transport von schweren Gegenständen sei erfahrungsgemäß eher schwieriger und unfallträchtiger, wenn Dinge durch ein Treppenhaus nach unten getragen werden müssen. Auch wenn der Vermieter das anders sehe, so das Gericht, erscheine die Ersparnis von zehn Stufen bei einem Fahrstuhl, der nicht auf der Etage der Mieterin hält, nicht ausreichend, um eine bessere Erreichbarkeit annehmen zu können.
Der Vermieter wendete ein, dass der Einbau eines Personenaufzugs bei weniger als fünf Obergeschossen den Gebrauchswert erhöhe und das nach dem Berliner Mietspiegel ein wohnwerterhöhendes Merkmal sei. Auch damit konnte er vor Gericht nicht punkten. Die Richter:innen entgegneten, dass es sich – wenn der erfolgte Dachgeschossausbau berücksichtigt werde – nicht mehr um ein Haus mit weniger als fünf Obergeschossen handele.
(LG Berlin, Beschluss vom 6. November 2023 - 64 S 123/22)
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