Wer seine Katzen nicht daran hindert, ihr kleines Geschäft vor den Wohnungstüren der anderen Mieter:innen zu hinterlassen, muss mit einer fristlosen Kündigung des Mietvertrags rechnen.



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Dem Mieter einer Wohnung in Brandenburg wurde fristlos gekündigt. Er hatte u. a. seine Katzen munter im Hausflur herumspazieren lassen, die dann fast täglich vor den Wohnungstüren der anderen Mieter:innen übelriechende Spuren hinterließen

Da sich der Katzenbesitzer weigerte die Kündigung zu akzeptieren, trafen sich Vermieter und Mieter vor Gericht. Das Amtsgericht Brandenburg entschied, dass dem Vermieter ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zustehe. Die fristlose Kündigung war also rechtmäßig. 

Massive Geruchs- und Hygienebelästigung

Denn durch den Gestank, den seine freilaufenden Katzen beim Urinieren im Hausflur hinterlassen, sei der Hausfrieden nachhaltig gestört. Nach einer derartigen Geruchs- und Hygienebelästigung sei eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten. Zumal auch die Bausubstanz des Hauses durch Urinablagerungen im Holz und in den Fugen sowie durch Kratzspuren angegriffen werde. In der Regel führe das zu erheblichen Beschädigungen.

 

(Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 11.12.2023 - 30 C 86/23)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).


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