Klagen Vermieter: innen nicht innerhalb einer bestimmten Frist auf Zustimmung zur Mieterhöhung, ist der Zug abgefahren. Erneut ausgesprochene Erhöhungsforderungen greifen nicht mehr.
Ein Mieter in Berlin erhielt von seinem Vermieter eine Mieterhöhung mit der Aufforderung dem Ganzen zuzustimmen. Auch nach Ablauf des zweiten Kalendermonats, nachdem er das Schreiben erhalten hatte, hüllte sich der Mieter in Schweigen. Zu diesem Zeitpunkt und innerhalb von drei weiteren Monaten wäre es für den Vermieter an der Zeit gewesen, mit einer Klage seiner Forderung Nachdruck zu verleihen.
Das hatte der Vermieter aber versäumt und so nutzte es ihm auch nichts, dass er im Laufe des zu spät in Gang gesetzten Verfahrens die Erhöhung erneut aussprach. Das Amtsgericht Berlin wies die Klage ab, hatte dabei wohl aber auch den Mietendeckel im Hinterkopf.
Das Landgericht wies die Berufung des Vermieters ebenfalls ab, allerdings völlig unbeeinflusst vom Mietendeckel. Einzig und allein zählte, dass der Vermieter die Klagefrist (§ 558b Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht gewahrt hatte. Die später nachgeschobene weitere Erhöhungserklärung rechtfertigte keine andere Beurteilung. Denn das Nachbesserungsrecht (§ 558b Abs. 3 Satz 1 BGB) bezieht sich lediglich auf formelle Fehler eines vorgerichtlichen Erhöhungsverlangens, nicht aber auf eine verpasste Klagefrist.
(LG Berlin, Beschluss vom 28. Dezember 2020 – 67 S 330/20)
Fragen zum Beschluss vom 28. Dezember 2020 – 67 S 330/20, LG Berlin
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Da sein Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung verweigerte, reichte ein Vermieter Klage ein – allerdings nachdem die Frist für die Einreichung der Klage bereits verstrichen war. Darf der Vermieter die Erhöhung erneut aussprechen?
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Klagen Vermieter: innen nicht innerhalb einer bestimmten Frist auf Zustimmung zur Mieterhöhung, ist der Zug abgefahren. Erneut ausgesprochene Erhöhungsforderungen greifen nicht mehr.
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 09. April 2021.
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