Wer eine Mieterhöhung verlangt, muss auch die wohnwerterhöhenden Merkmale genau bezeichnen. In einer Anlage angekreuzte Merkmale der Spanneinordnung reichen dafür nicht aus, erklärte das Amtsgericht Berlin-Mitte.



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Im August 2023 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Berlin-Mitte die Aufforderung, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Die Vermieterin begründete ihr Begehren mit dem Berliner Mietspiegel. Da ihre Mieterin darauf nicht reagierte, klagte sie die Zustimmung am 30. Januar 2024 beim Amtsgericht Mitte ein. 

Das Gericht bestätigte, dass das Mieterhöhungsverlangen den formalen und inhaltlichen Anforderungen gemäß § 558a Abs. 1 und Abs. 2 BGB entspreche. Dennoch wurde die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Vermieterin keinen Anspruch auf die begehrte Mieterhöhung habe.

Wohnwerterhöhende Merkmale müssen konkret benannt werden

Wenn die Vermieterin eine über dem Mittelwert der Spanneinordnung liegende Miete verlange, müsse sie konkret vortragen, welche wohnwerterhöhenden Merkmale vorliegen. Sie habe aber nur auf die in Anlage K2 ausgefüllte Spanneinordnung zum Mietspiegel verwiesen, der Ausstattungsmerkmale zu entnehmen seien.

Das Gericht hatte die Mieterin darauf hingewiesen, dass eine als Anlage beigefügte Tabelle mit vereinzelt gesetzten Kreuzen nicht ausreiche. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftlich Dargelegten dienen, es aber nie ersetzen. Damit waren die Merkmalsgruppen 2 (Küche) und 3 (Wohnung) auch nicht wohnwerterhöhend, sondern nur neutral zu berücksichtigen.

(AG Mitte, Urteil vom 7. August 2024 - 23 C 15/24)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 16. Oktober 2024.



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