Stellen Vermieter:innen eine Einbauküche zur Verfügung, dürfen auftretende Instandhaltungskosten nicht auf die Mieter:innen abgewälzt werden.
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Die Mieterin einer Wohnung in Baden-Württemberg stellte einen Defekt an ihrer Dunstabzugshaube fest. Als sie den Schaden ihrer Vermieterin meldete und um Mängelbeseitigung bat, staunte sie nicht schlecht. Denn ihre Vermieterin fühlte sich nicht zuständig, vielmehr verwies sie auf eine Passage in den AGBs des Mietvertrags.
Darin heißt es, dass die Küche Bestandteil des Mietvertrags sei und die Mieterin für Instandhaltungen und Reparaturen aufkommen müsse. Damit wollte sich die Mieterin nicht abfinden und zog vor Gericht.
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Das Amtsgericht Besigheim gab ihr Rückendeckung. Die Richter:innen entschieden, dass die Mieterin Anspruch auf Mängelbeseitigung habe. Denn die Regelung in den AGB zur Instandhaltungspflicht der geliehenen Küche sei unwirksam; sie würde für eine unangemessene Benachteiligung der Mieterin sorgen.
Denn bei einem Defekt müsse die Mieterin für Reparaturkosten aufkommen, an Dingen, die ihr nicht gehörten und deren künftige Nutzung ungewiss sei. Das würde einer die Vermieterin treffenden Instandhaltungspflicht zuwiderlaufen, die wesentlicher Grundsatz des Mietrechts sei. Es diene – so das Amtsgericht – letztlich der verdeckten Abwälzung von Instandhaltungskosten der Mietsache auf die Mieterin.
(Amtsgericht Besigheim, Urteil vom 22.06.2023 - 7 C 442/22)
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