Haustierhaltung in Mietwohnungen: Gibt es eine Klausel zum Zustimmungsvorbehalt des Vermietenden, so muss sie sachliche Kriterien für die Zustimmung oder Ablehnung enthalten. Das freie Ermessen des Vermietenden zählt nicht, so das Landgericht Berlin.
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Die Mieter:innen einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin-Köpenick wollten sich einen Hund zulegen. Eine Klausel ihres Mietvertrages besagt, dass sie dafür die Zustimmung ihrer Vermieterin einholen müssen. Bestimmte Abwägungskriterien, die eine Zustimmung oder Ablehnung sachlich begründen könnten, waren der Klausel nicht zu entnehmen.
Die Vermieterin entschied gegen die Hundehaltung. Also zogen die Hundeliebhaber:innen vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass die Hundehaltung in der Wohnung zulässig sei.
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Vom Amtsgericht wies die Klage ab. Die Richter:innen hielten es für nicht praktikabel, eine Klausel zu formulieren, in der alle zu berücksichtigen Interessen und Gesichtspunkte aufgezeigt werden, die es abzuwägen gelte.
Damit gaben sich die Mieter:innen nicht zufrieden und zogen zur nächsten Instanz. Diesmal mit Erfolg. Das Landgericht Berlin entschied, dass die Klausel zum Zustimmungsvorbehalt zur Haustierhaltung (gemäß § 307 BGB) unwirksam sei, da sie die Mieter:innen unangemessen benachteilige.
Denn die Klausel gebe keinerlei Kriterien vor, anhand derer Vermietende entscheiden, ob sie eine Erlaubnis zur Tierhaltung erteilen oder nicht. Sie könne daher auch so verstanden werden, dass Vermietende nach freiem Belieben zustimmen oder ablehnen können und somit ihre Entscheidung willkürlich treffen.
Erweist sich eine Klausel über die Zustimmung zur Haustierhaltung als unwirksam – so das Landgericht – müsse eine umfassende Abwägung der Interessen aller Beteiligten erfolgen.
(Landgericht Berlin, Urteil vom 19.12.2022 - 64 S 151/22)
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