Ein ehemaliger Mieter, der beim Auszug aus der Wohnung die Innenverkleidung des Aufzugs zerkratzt, ist verpflichtet, dem Eigentümer die Reparaturkosten zu erstatten. Das Landgericht Koblenz unterstützte Klage des Eigentümers.
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In einem Mehrfamilienhaus in Koblenz nutzte ein ehemaliger Mieter beim Auszug den Personenaufzug. Beim Hineinstellen von Möbeln verursachte er an der Edelstahlverkleidung der Rück- sowie der linken Seitenwand jeweils einen Kratzer. Da zur Wiederherstellung des Aufzugs in seinen Ursprungszustand ein vollständiger Austausch der beiden Wände erforderlich wurde, belief sich der Aufwand auf 13.550 Euro.
Die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers zahlte einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro an den Eigentümer. Weitergehende Ansprüche hinsichtlich der Kratzer hielt die Versicherung für unverhältnismäßig.
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Das Gericht holte ein Sachverständigengutachten ein. Danach stand für die Richter:innen fest: Eine tatsächliche Schadensbeseitigung ist aus technischen Gründen nur durch den Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidungen und den Ersatz durch gleichwertige Originalteile möglich. Ein Kaschieren mithilfe einer zusätzlichen Wandverkleidung sei aus statischen Gründen nicht vertretbar.
Damit sind die erforderlichen Kosten nicht unverhältnismäßig. Denn grundsätzlich habe der Geschädigte Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bzw. auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Das treffe auch zu, wenn es sich “nur” um eine optische Beeinträchtigung handele, die deutlich erkennbar ist.
Da mit der Wiederherstellung der beschädigten Edelstahlverkleidungen weder eine Verbesserung des Aufzugs einhergehe noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer, komme auch kein Abzug “Neu für Alt” zum Tragen.
(Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24.04.2023 - Az. 4 O 98/21)
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