Fordern Vermietende eine Mieterhöhung, die über die Anpassung laut Mietspiegel hinausgeht, begründen sie das häufig auch mit der gestiegenen Inflation seit Erlass des Mietspiegels. Das Landgericht München I traf dazu eine Grundsatzentscheidung von erheblicher Bedeutung, zumindest für Mietverhältnisse in München.



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In München stritten Vermieterin und Mieter:innen um die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Vermieterin verlangte einen Zuschlag zu den Mietwerten des Mietspiegels 2023, da die ortsübliche Vergleichsmiete stark gestiegen sei und sich die allgemeine Preissituation verändert habe. 

Konkret wollte sie einen Zuschlag von 11,02 Prozent auf die Miete erheben und so die Preisentwicklung von Januar 2022 bis Ende Juni 2023, dem Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens, berücksichtigt wissen. Die Vermieterin war der Meinung, in Zeiten hoher Inflation sei die Berücksichtigung einer sogenannten „Stichtagsdifferenz“ sachgerecht. (Gemeint ist ein Zuschlag auf die im Mietspiegel ausgewiesenen Mietwerte zu einem bestimmten Stichtag.)

Verbraucherpreisindex hat keinen Einfluss auf ortsübliche Vergleichsmiete

Sowohl das Amtsgericht München als auch die 14. Zivilkammer des Landgerichts München I, die sogenannte Mietberufungskammer, teilten die Ansicht nicht. Vielmehr argumentierte die Zivilkammer, dass sich eine ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete über den Mietspiegel hinaus nicht mir dem Anstieg des Verbraucherindex begründen lässt.

Beim Berechnen des Verbraucherpreisindex (VPI) bzw. der Inflationsrate werde ein sogenannter Warenkorb verwendet, der rund 700 Güterarten umfasst und sämtliche von privaten Haushalten in Deutschland gekauften Waren und Dienstleistungen repräsentiert. Dem VPI könne also für den spezifischen Anstieg der Wohnungsmieten und erst recht für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete keine belastbare Aussage entnommen werden.

Richter:innen warnen vor “Stichtagspraxis”

Die Richter:innen warnten zudem vor erheblichen Rechtsunsicherheiten, würde im Mietrecht eine solche „Stichtagspraxis“ eingeführt werden. Das könne die bisherige Befriedungsfunktion des Mietspiegels gerade in angespannten Mietmärkten gefährden.

Im konkreten Fall habe – wie das Amtsgericht München bereits festgestellt hatte – gar keine ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete vorgelegen. Denn ein Anstieg nach dem Index für Nettokaltmieten in Bayern von nur wenig mehr als drei Prozent bedeute keinen außergewöhnlichen Mietanstieg.

Auf den Hinweisbeschluss der 14. Zivilkammer (gemäß § 522 Abs. 2 ZPO), wonach die Entscheidung des Erstgerichts zutreffend ist, wurde die Berufung zurückgenommen.

(LG München: Beschluss vom 17.7.2024 - Az.: 14 S 3692/24)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 23. Oktober 2020.



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