Mietende können einen Anspruch auf Sonnenschutz durch Anbringen einer Markise auf ihrem Balkon haben. Das trifft zu, wenn ihr Interesse höher wiegt als das Interesse des Vermietenden am Schutz der Bausubstanz.
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Der Mieter einer Wohnung in Berlin-Charlottenburg wollte auf seinem Balkon eine Markise anbringen lassen, um sich vor der Sonne zu schützen. Doch seine Vermieterin war dagegen. Sie fürchtete eine optische Beeinträchtigung und brachte vor Gericht auch mögliche Schäden am Putz und Mauerwerk sowie die Beschädigung des Wärmeverbundsystems ins Spiel.
Sowohl für das Amtsgericht als auch für das Landgericht Berlin hatte das Interesse des Mieters, sich auf seinem Balkon vernünftig vor der Sonne zu schützen, einen höheren Stellenwert. Es verwies darauf, dass die Zustimmung auch nicht im freien Ermessen der Vermieterin liege. Vielmehr müsse sie zustimmen, wenn es keinen triftigen Grund für die Verweigerung gebe.
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Eine optische Beeinträchtigung wurde von der Vermieterin lediglich pauschal behauptet. Hingegen sprach aus ihrer Sicht nichts gegen das Aufstellen eines oder mehrerer Standschirme. Das schien wiederum aus Sicht der Richter:innen wenig plausibel. Zudem gewährleistet die Markise gegenüber Sonnenschirmen oder -segeln den größtmöglichen Sonnenschutz, ohne die Nutzung des Balkons einzuschränken.
Die Vermieterin hatte in Bezug auf die Architektur des Gebäudes oder der Wohnanlage keine speziellen gestalterischen Aspekte vorgebracht, die gegen das Anbringen einer Markise sprachen. Das galt auch, wenn es zu einem möglichen Nachahmungseffekts weiterer Mieter:innen käme.
Zu den Beschädigungen aus bautechnischer Sicht hörte das Gericht einen Sachverständigen. Er führte aus, dass die von den Markisenbefestigungen ausgehenden Wärmebrückenzuschläge zu vernachlässigen seien und darüber hinaus das von ihm als fachgerecht beschriebene und bevorzugte thermisch getrennte Befestigungssystem den Stand der Technik darstelle und Wärmebrücken minimiere.
Damit nahm er Bezug auf ein angenommenes Angebot des Mieters vom 28.2.2020 mit einem bauaufsichtlich zugelassenen, thermisch getrennten Befestigungssystem, das keine Schäden am Außenputz, dem Wärmedämmverbundsystem und dem Mauerwerk verursache.
Die Vermieterin muss aber dennoch dem Geschehen nicht machtlos zusehen. Vielmehr ist sie berechtigt, ihre Zustimmung zur Markise abhängig zu machen von der fachgerechten Montage sowie dem Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung und einer zusätzlichen Kaution zur Absicherung der voraussichtlichen Kosten bei der Entfernung der Markise.
(LG Berlin, Urteil vom 13. März 2023 - 64 S 322/20)
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