Wird ein Balkon durch die Hinterlassenschaften von Tauben verunreinigt, ist das für Mietende kein Grund, ihre Miete anteilig zu kürzen. So entschied das Amtsgericht Hanau.
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Eine Mieterin in Hanau ärgerte sich über Taubenkot auf ihrem Balkon. Da sie der Meinung war, ihr Vermieter hätte die Verunreinigung verhindern müssen oder zumindest den Balkon reinigen lassen, kürzte sie ihre Miete anteilig.
Damit war der Vermieter überhaupt nicht einverstanden und klagte vor Gericht die restliche Miete ein. Das Amtsgericht Hanau unterstützte sein Vorhaben. Es verurteilte die Mieterin, ihre Miete vollständig zu zahlen. Solange es keine anderslautenden Vereinbarungen gibt, sei der Vermieter nicht verpflichtet, mögliche Verunreinigungen durch einfliegende Tauben zu verhindern.
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Die Mieterin habe die Wohnung ohne ein Taubennetz angemietet, also muss sie auch das allgemeine Risiko einer Verunreinigung tragen und nicht der Vermieter. Denn der habe keinen Einfluss darauf, wo die Tauben ihren Kot fallen lassen. Ebenso müsse er nicht für die Reinigung des Balkons sorgen.
Er trage zwar die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Liegenschaft, doch dazu muss er nur die Gemeinschaftsflächen sauber halten. Für die Reinigung der angemieteten Wohnungen seien die Mieter:innen selbst zuständig. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist rechtskräftig.
(Amtsgericht Hanau, Urteil vom 25.10.2023 - 94 C 21/22)
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