Eine vereinbarte Staffelmiete aus dem Vormietverhältnis, die wegen der Beendigung des Mietvertrags nicht mehr zum Tragen kam, geht nicht automatisch auf die neuen Mieter:innen über.
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Eine Mieterin in Berlin verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses von ihrer Vermieterin die Rückzahlung überzahlter Mieten sowie die Auszahlung der anteilig einbehaltenen Kaution. Die Mieterin hatte vom 1. Februar 2017 bis zum 31. März 2020 in der Wohnung gelebt. Zu Beginn des Mietverhältnisses zahlte sie eine Nettokaltmiete von 713 Euro monatlich. Das war exakt die Summe, die auch der Vormieter gezahlt hatte. Nach dessen Staffelmietvertrag wäre die Miete ab dem 1. März 2018 auf 753 Euro und ab dem 1. März 2019 auf 795 Euro gestiegen.
Die Mieterin wollte nicht einsehen, dass die Mieterhöhungen aus der mit dem Vormieter vereinbarten Staffelmiete nahtlos auf sie übergehen. Die Vermieterin hingegen war der Ansicht, dass bei der Vormiete auch weitere Staffelmieterhöhungen nach Beendigung des Vormietverhältnisses zu berücksichtigen seien. Die konträren Ansichten der Parteien konnte nur ein Gericht geraderücken.
Das Amtsgericht stellte sich hinter die Mieterin. Für die Ermittlung der gesetzlich zulässigen Höchstmiete sei die vom Vormieter zuletzt gezahlte Mietstaffel maßgeblich. Damit sei der restliche Kautionsrückzahlungsanspruch in voller Höhe begründet.
Die Vermieterin rief die nächste Instanz an. Doch das Landgericht Berlin sah die Berufung als unbegründet an. Erst nach Beendigung des Vormietverhältnisses eintretende weitere Staffelmieterhöhungen seien nicht zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., wonach eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden kann, wenn die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete, höher als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete ist.
(LG Berlin, Urteil vom 13. September 2022 - 67 S 15/22)
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