Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Untervermietung auch bei einer Einzimmerwohnung bestehen. Dazu müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Ein Berliner Mieter musste berufsbedingt die Zeit von Juni 2021 bis November 2022 im Ausland verbringen. Daher bat er seine Vermieterin um Zustimmung zur Untervermietung seiner Einzimmerwohnung. In einem Bereich der Wohnung wollte er persönliche Gegenstände belassen und auch einen Wohnungsschlüssel behalten.
Die Vermieterin stimmte nicht zu. Also suchte der Mann rechtliche Unterstützung beim Amtsgericht Berlin-Mitte. Doch die Richter:innen stellten sich auf die Seite der Vermieterin. Dagegen ging er in Berufung.
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Das Landgericht Berlin sah die Rechtslage anders und entschied zu Gunsten des Mieters. Nach § 553 Abs. 1 BGB stehe ihm ein Anspruch auf Untervermietung auch einer Einzimmerwohnung zu. Selbst in dieser Wohnsituation müsse ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Teil des Wohnraums bei einem nachweisbaren Interesse einem Dritten zu überlassen.
Er dürfe nur den “Gewahrsam an dem Wohnraum” nicht vollständig aufgeben. Da er seine persönlichen Gegenstände in einem Bereich der Wohnung belassen wolle und noch dazu einen Schlüssel behalte, seien diese Bedingungen erfüllt. Daher habe der Mieter Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung.
Die Revision der Vermieterin blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte, dass dem Mieter ein Anspruch (gemäß § 553 Abs. 1 BGB) auf Gestattung der befristeten, teilweisen Gebrauchsüberlassung an den von ihm benannten Dritten zustehe. Ein Ausschluss von Einzimmerwohnungen aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung ergebe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesgeschichte noch aus dem mieterschützenden Zweck der Vorschrift.
Auch Mieter:innen von Einzimmerwohnungen könne es – bei befristeter Abwesenheit – darum gehen, sich den Wohnraum zu erhalten. Ihre Bedürfnisse seien nicht weniger schutzwürdig als die der Nutzer:innen von Mehrzimmerwohnungen.
(BGH, Urteil vom 13.09.2023 - VIII ZR 109/22)
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