Ein Vermieter und ein Mieter in Berlin streiten um Räumung der Wohnung oder Fortbestehen des Mietverhältnisses zu günstigeren Konditionen in einer möbliert vermieteten Wohnung.



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Die Positionen können nicht unterschiedlicher sein. Ein Mieter in Berlin klagt, weil er darauf beharrt, dass das zwischen ihm und dem Vermieter abgeschlossene Mietverhältnis ungekündigt fortbesteht. Darüber hinaus fordert er überzahlte Miete sowie anteilige Kaution zurück und verlangt, dass die teilweise Unwirksamkeit der vereinbarten Miete festgestellt wird.

Der Vermieter hingegen macht vor Gericht seinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung geltend.

Alles begann am 31. August 2017. Die Parteien hatten einen „Mietvertrag zum vorübergehenden Gebrauch“ der Wohnung abgeschlossen und eine Miete von 1.200 Euro vereinbart. Am 30. Juli 2018, am 11. Februar 2019 sowie am 6. Februar 2020 vereinbarten sie schriftlich eine Verlängerung des Vertrages. Mit Ablauf des 7. März 2021 bestand das Mietverhältnis bereits dreieinhalb Jahre.


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Amtsgericht geht auf die Forderungen des Mieters ein

Im Prozess stellte das Amtsgericht fest, dass das Mietverhältnis über den 7. März 2021 hinaus ungekündigt fortbestehe. Es verurteilte den Vermieter zur Zahlung von 513 Euro für die Monate Mai und Juni 2021, zur Rückzahlung geleisteter Kaution i. H. v. 809 Euro sowie zur Freistellung des Mieters von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i. H. v. 1.516,30 Euro. 

Ferner stellte das Gericht fest, dass die vertraglich vereinbarte Miete unwirksam sei, soweit ein Betrag von 943,14 Euro überschritten werde. 

Gegen dieses Urteil setzte sich der Vermieter zur Wehr. In der Berufung hatte er – nachdem das Landgericht ein Sachverständigengutachten zur Höhe der zulässigen Miete erhoben hatte – teilweise Erfolg.

Landgericht veranlasst Sachverständigengutachten zur Miethöhe

Einen Anspruch auf Räumung wurde dem Vermieter nicht zuerkannt. Der bisherige Verlauf des Mietverhältnisses hatte gezeigt, dass es sich nicht um eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch handele. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Mieter seinen Lebensmittelpunkt in Berlin habe und seine “Heimstadt im Alltag” die gemietete Wohnung ist.

Allerdings wurde die preisrechtlich zulässige Miete für die Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum auf 1.115,31 Euro festgelegt. Das wurde möglich durch ein umfangreiches Sachverständigengutachten. Der Berliner Mietspiegel zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete konnte nicht zugrunde gelegt werden, da er nur für unmöblierte Mietsachen gilt. Dem Gericht standen auch keine sonstigen Erkenntnisse zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei möbliert Mietobjekten zur Verfügung. 

Auf eine höhere Vormiete konnte sich der Vermieter nicht berufen, da auch die vom Vorgänger gezahlte Miete preisrechtlich nicht zulässig war.

(LG Berlin, Urteil vom 13. September 2023 - 67 S 51/22) 

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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