Staubsaugen zur Mittagszeit oder Fenster- und Türenschließen am Morgen machen Geräusche, die von Nachbarn zu tolerieren sind. Es besteht keine Pflicht, sogenannten sozialadäquaten Lärm zu vermeiden. So entschied das Amtsgericht Singen.
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Die Mieterin einer Erdgeschosswohnung in Singen fühlte sich durch den Lärm gestört, den die Mieterin in der darüberliegenden Wohnung verursachte. Das ohnehin hellhörige Mehrfamilienhaus hat keine Trittschalldämmung. Wenn also die Mieterin im ersten Stock morgens um 7 Uhr lüftete und sich durch die Wohnung bewegte, dazu Fenster und Türen öffnete und schloss, verlief das nicht geräuschlos. Zudem hatte sie – laut Nachbarin aus dem Erdgeschoss – die Angewohnheit, täglich gegen 12 Uhr zum Staubsauger zu greifen.
Das wollte die Erdgeschossbewohnerin nicht länger hinnehmen und klagte vor dem Amtsgericht Singen auf Unterlassung jeglicher Ruhestörung. Doch mit ihrer Schilderung des Lärms konnte sie die Richter:innen nicht beeindrucken. Vielmehr wertete das Gericht die genannten Belästigungen als Bagatelle und entschied: Wohnungsmieter:innen dürfen mittags Staubsaugen und Geräusche, die beim Bewegen von Fenstern und Türen entstehen, gehören zum Alltagsleben. Sie seien daher hinzunehmen.
Selbst eine Hausordnung könne nicht vorgeben, dass jedes störende Geräusch zu vermeiden sei. Bei gewöhnlichen Tätigkeiten im Alltag entstehen nun mal Geräusche. Es könne nicht erwartet werden, dass sich Menschen in ihren Wohnungen nach Ende der Nachtruhe schleichend fortbewegen und mucksmäuschenstill verhalten.
(Amtsgericht Singen, Urteil vom 29.04.2022 - 1 C 235/21)
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