Kommen Nachbar:innen ihrer Verpflichtung zum Heckenrückschnitt nicht nach, darf ihnen kein Zwangsgeld auferlegt werden. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. Denn Heckenschnitt sei eine vertretbare Handlung.
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Nachbar:innen gerieten in Streit. Die eine Partei war ihrer Verpflichtung zum Heckenschnitt nicht nachgekommen. Die sich über die überdachte Terrasse der anderen Partei ziehende Bepflanzung sollte auf eine Höhe von 2,50 Meter gekürzt und dann auf dieser Höhe gehalten werden. Ein angedrohtes Zwangsgeld von 500 Euro, alternativ eine Zwangshaft sollten die säumigen Nachbarn endlich aktiv werden lassen.
Doch dagegen wehrten sich die Säumigen und sogar mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschied, dass ein Zwangsgeld zu verhängen in diesem Fall rechtswidrig sei. Die Zwangsvollstreckung aus dem zuvor erzielten Vergleich könne nicht durch ein Zwangsgeld durchgesetzt werden, da ein Heckenschnitt eine vertretbare Handlung sei.
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Die Bepflanzung müsse nicht durch die Nachbar-Partei persönlich zurückgeschnitten werden, sondern könne auch durch Dritte erfolgen. Daher können die Nachbar:innen, die sich durch den Bewuchs gestört fühlen, gerichtlich beantragen, die erforderlichen Maßnahmen – unter Einhaltung der naturschutzrechtlichen Grenzen – selbst ergreifen zu dürfen. Es könne auch eine entsprechende Duldungsverpflichtung zum Betreten des Nachbargrundstücks ausgesprochen werden, sofern das notwendig ist.
(OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. März 2023 - 26 W 1/23)
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