Wer Mülltüten oder Kinderwägen kurzzeitig vor der Wohnungstür abstellt, darf nicht mit einer Kündigung abgestraft werden.
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Eine Mieterin in Berlin Neukölln hatte die Angewohnheit, ihre Mülltüte kurzzeitig vor der Wohnungstür abzustellen, um sie dann später zum Müllplatz zu bringen. Zudem erhielt sie gelegentlich Besuch von einer Freundin, die ihren Kinderwagen in dieser Zeit vor der Wohnungstür parkte. – Grund genug für den Vermieter eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung auszusprechen.
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Dagegen wehrte sich die Mieterin und hatte die Richter:innen des Amtsgerichts-Neukölln auf ihrer Seite. Sie erklärten sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Weder das kurzzeitige Abstellen einer Mülltüte noch das ebenfalls kurzzeitige Abstellen eines Kinderwagens vor der Wohnungstür – sofern es die Größe des Hausflurs zulässt – seien ein Kündigungsgrund.
(Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 01.06.2023 - 10 C 121/22)
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