Vermieter:innen müssen ihren Mieter:innen die Untervermietung der Wohnung nicht gestatten, wenn sie damit Gewinne erzielen und zudem gegen die Mietpreisbremse verstoßen.
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Ein Mieter in Berlin-Charlottenburg musste beruflich ins Ausland. Für die Zeit seiner Abwesenheit wollte er seine Zwei-Zimmer-Wohnung untervermieten. Er selbst zahlte eine Grundmiete von 460 Euro, von seinen Untermieter:innen wollte er 962 Euro kassieren. Damit war seine Vermieterin nicht einverstanden.
Sie wollte ihrem Mieter keine Gewinnerwirtschaftung aus der Untervermietung ermöglichen. Noch dazu, wo die gewünschte Untermiete gegen die Mietpreisbremse verstoße. Der Mieter gab seine Pläne so schnell nicht auf und erhielt Unterstützung vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, das seine Vorstellung von Untervermietung für zulässig hielt.
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Dagegen ging die Vermieterin in Berufung und wurde vom Landgericht Berlin erhört. Ihrem Mieter stehe kein Anspruch auf eine Untermietserlaubnis (gemäß § 553 Abs. 1 BGB) zu. Es sei zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung anzuerkennen, allerdings müsse ihm die Vermieterin keine Gewinnerwirtschaftung ermöglichen.
Der Mieter führte an, dass er den Untermieter:innen auch seine Möbel, weiteren Hausrat sowie Fahrräder zur Nutzung überlassen würde. Aber auch das spielte für die Richter:innen keine Rolle. Sie argumentierten, dass er seine Möbel sowie den übrigen Hausrat für sich genommen nicht vermieten könne. Mieteinnahmen daraus zu erzielen, würden sich erst in Verbindung mit der Untervermietung der Wohnung ergeben.
Zudem stelle die gewünschte Miete einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse dar. Schon aus diesem Grund habe die Vermieterin die Untervermietung nicht erlauben müssen.
(Landgericht Berlin, Urteil vom 27.09.2023 - 64 S 270/22)
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