Handelt es sich um eine WEG- oder eine allgemeine Zivilsache, wenn der Streit unter Wohnungseigentümer:innen vor Gericht landet? Im konkreten Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.



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Zwei Ehepaare, Eigentümer:innen je einer Doppelhaushälfte in Norddeutschland, bildeten eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Doch im täglichen Leben fehlte von Gemeinschaft jede Spur. Immer wieder kam es zu Streit und gerichtlichen Auseinandersetzungen. 

Ein Streitpunkt war die Reinigung der Entwässerungsrinnen auf dem Carport-Vorplatz. Nachdem eine Entscheidung per Urteil herbeigeführt wurde, wurmte das die Verliererpartei zutiefst. Als einige Zeit später die Ehemänner auf dem Grundstücksvorplatz aufeinandertrafen, beleidigte der eine seinen Nachbarn (Amtsrichter von Beruf) mit den Worten: "Sie sind sowieso eine Lachfigur, Sie Idiot." 


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Abmahnungen und Unterlassungserklärungen

Das wollte der Beleidigte nicht auf sich sitzen lassen. Er ließ seinen Nachbarn per Anwaltsschreiben abmahnen. Der wiederum gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im Begleitschreiben erklärte er, an diesem Tag "geduzt, unflätig bepöbelt und mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens bedroht" worden zu sein.

Daraufhin erhob der Beleidigte Klage auf Erstattung seiner Anwaltskosten sowie Unterlassung der Behauptung, er habe seinen Nachbarn geduzt, bepöbelt und so weiter. 

Die Klage war vor Amts- und Landgericht nur zum Teil von Erfolg gekrönt. Im Berufungsverfahren entschied nicht die für wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten (Wohnungseigentumssachen /WEG-Sachen) zuständige Kammer des Landgerichts, sondern eine allgemeine Berufungskammer. Der Amtsrichter-Nachbar meinte daher, er sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden.

Damit hatte der BGH unter anderem die Frage zu entscheiden, ob es sich um eine WEG-Sache oder eine allgemeine Zivilsache handele. 

BGH: Es kommt auf den Rahmen der Beleidigung an

Nach der Entscheidung des unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständigen V. Zivilsenats war nicht die WEG-Kammer des LG Hamburg für die Sache zuständig. Denn es liege keine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG a.F. (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG) vor, wenn die Beleidigung jenseits einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt worden sei. 

Dass der Anlass des Streits darin lag, dass die Nachbarn in einer die Hausgemeinschaft betreffenden Frage unterschiedlicher Auffassung sind, war – so der BGH – nur der Anlass für die beleidigenden Äußerungen.

(BGH, Urteil v. 22.9.2023, V ZR 254/22)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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