Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht vor, dass WEG-Versammlungen künftig auch vollständig online abgehalten werden können. Ein entsprechender Mehrheitsbeschluss soll für drei Jahre gelten. 

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  • Zahlreichen Eigentümer:innen könnten schon bald lange Wege erspart bleiben. Genau dann, wenn der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums grünes Licht erhält. In dem Entwurf geht es um eine neue Beschlusskompetenz in Sachen Online-Eigentümerversammlungen. 

    Seit der WEG-Reform ist es bereits möglich, dass einzelne Eigentümer:innen per Mehrheitsbeschluss online an (Präsenz-)Eigentümerversammlungen teilnehmen. Dass sich Eigentümer:innen komplett digital oder virtuell versammeln, sieht das Gesetz allerdings bislang nicht vor. Hier soll sich nun einiges ändern. 



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    Quorum von 75 Prozent öffnet Weg zum virtuellen Treffen

    Wohnungseigentümer:innen sollen künftig wählen können, ob sie ihre Versammlungen in Präsenz, hybrid oder rein virtuell durchführen. Hat sich in der WEG-Versammlung eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen für eine rein virtuelle Eigentümerversammlungen in ihrer Gemeinschaft ausgesprochen, so kann sie das beschließen. Die Erlaubnis soll dann auf einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt sein.  

    Mit dieser Befristung sollen Erwerber:innen von Wohnungen nicht an eine vor dem Erwerb erfolgte Beschlussfassung für unbestimmte Zeit gebunden werden. Zudem könne sich die Haltung der Eigentümer:innen zu virtuellen Versammlungen ändern. 

    Die Online-Teilnahme an Präsenzversammlungen wie bisher – nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG – soll unverändert bestehen bleiben. 

    Offener Brief soll gesetzliche Regelung beschleunigen

    Da die gesetzliche Regelung auf sich warten ließ, hatten sich Anfang Dezember 2022 neun Immobilien- und Verwaltungsunternehmen in einem offenen Brief an Bundesjustizminister Marco Buschmann nachdrücklich für reine Online-Eigentümerversammlungen ausgesprochen.  



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