Gewerbelexikon

Gewerbeordnung (GewO)

Die Gewerbeordnung ist das Hauptgesetz des Gewerberechts, ursprünglich Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 21.6.1869, in Deutschland gültig in der Neufassung vom 22.02.1999. Die Gewerbeordnung enthält die wesentlichen Bestimmungen über die Gewerbefreiheit, die Ausübung des stehenden Gewerbes, des Reisegewerbes und des Marktverkehrs sowie das gewerbliche Arbeitsschutzrecht. Wichtige Nebengesetze sind neben dem Arbeitsschutz die Handwerksordnung, das Gaststättengesetz und zahlreiche andere bundesrechtliche Vorschriften.

Was regelt die Gewerbeordnung?

Wer ein eigenes Gewerbe betreiben möchte, muss nicht immer eine Erlaubnis einholen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen: Im Bewachungsgewerbe, bei dem es um das Leben oder Eigentum fremder Personen geht, muss zum Beispiel eine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorhanden sein. Diese kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein und Zweifelsfall auch versagt werden. Ansonsten gilt: Wann eine Anmeldung notwendig ist, legen die genauen Bestimmungen der einzelnen Gewerbe in der Gewerbeordnung konkret fest. Neben weiteren Bestimmungen zu den Themen „Arbeitsvertrag“ und „Arbeitsverhältnis“ hat die Gewerbeordnung zudem die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Hiermit sind zum Beispiel Maßnahmen gemeint, die Gefahren vermeiden sollen. Außerdem beinhaltet die Gewerbeordnung auch Regelungen und Bestimmungen rund um das Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz.

Gewerbeordnung: Was besagt die „Gewerbefreiheit

Der Begriff der Gewerbeordnung (GewO) ist eng mit dem der „Gewerbefreiheit“ verbunden, weil letztere durch die GewO beschränkt wird. Die Gewerbefreiheit, oft auch als „freies Unternehmertum“ bezeichnet, besagt, dass im Grunde jedermann, an jedem Ort und zu jeder Zeit – natürlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – einer wirtschaftlichen bzw. gewerblichen Betätigung nachgehen kann. Die Gewerbeordnung geht von diesem Grundsatz der Gewerbefreiheit aus (§ 1 GewO), allerdings kann es durch bestimmte Ausnahmen zu Einschränkungen kommen. Die Gewerbefreiheit kann also als wirtschaftliches Grundrecht betrachtet werden, ihre rechtlichen Einschränkungen funktionieren als ordnendes Prinzip innerhalb der freien Marktwirtschaft. Das bedeutet also: Die Gewebefreiheit gewährleistet einen freien Marktzugang für jedermann, wodurch das Prinzip der freien Konkurrenz ermöglicht wird. Dabei gibt es drei Stufen:

  • den freien bzw. einfachen Marktzutritt
  • den beschränkten Marktzutritt
  • und den geschlossenen Marktzutritt

Von „freiem Marktzutritt“ wird dann gesprochen, wenn ein Anbieter sein Produkt ohne „Schranken“ auf dem Markt anbieten kann. Solche Schranken können zum Beispiel Konzessionen, Lizenzen oder spezielle Berufsqualifikationen sein – wobei solche Schranken auch unter strategischen Gesichtspunkten von anderen, bereits etablierten Anbietern errichtet worden sein können. Sind solche Schranken vorhanden, dann ist nicht mehr von einem „freien Marktzutritt“, sondern von einem „beschränkten“ bzw. von einem „geschlossenen“ Marktzutritt die Rede.

Ausnahmen bei der Gewerbeordnung

Das Gesetz der Gewerbeordnung findet nicht immer Anwendung. Ausnahmen sind zum Beispiel die Fischerei, das Unterrichtswesen, Erziehung von Kindern (gegen Entgelt), die Errichtung und Verlegung von Apotheken und die Tätigkeit von Rechtsanwälten, Notaren, Rechtsbeiständen, Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten. Bei einigen anderen Gewerbebetrieben gilt das Gesetz unter Einhaltung bestimmter, ausdrücklicher Bestimmungen. Hierzu gehören unter anderem das Bergwesen und Versicherungsunternehmen und die Viehzucht. Das gleiche gilt auch für die Ausübung von ärztlichen und anderen Heilberufen, den Verkauf von Arzneimitteln und den Vertrieb von Lotterielosen.