Gewerbelexikon

Kerngebiete (MK)

Kerngebiete (MK) dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der Unterbringung von zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

Kerngebiete als Standort für Gewerbebetriebe

Ein als Kerngebiet bezeichnetes Baugebiet wird überwiegend als Unterbringungsort von Verwaltung, Wirtschaft und Handelsbetrieben genutzt. In den meisten Städten bildet die jeweilige Innenstadt das Kerngebiet. Kerngebiete können jedoch nicht nur die genannten Einrichtungen beherbergen, sondern dienen darüber hinaus auch der Ansiedlung von verschiedenen kulturellen Einrichtungen. So sind in Kerngebieten laut Baunutzungsverordnung folgende Institutionen zugelassen:

  • Verwaltungs-, Geschäfts- und Bürogebäude
  • Beherbergungsbetriebe
  • Vergnügungsstätten
  • Einzelhandel
  • Schank- und Speisewirtschaften
  • Anlagen für kirchliche, kulturelle, sportliche, gesundheitliche und soziale Zwecke
  • Parkhäuser

In der Regel wird der Bau von Wohnungen und Tankstellen innerhalb von Kerngebieten nur ausnahmsweise zugelassen. Bestehen jedoch städtebauliche Gründe, so kann die Bebauung mit Wohnungen angeordnet werden. In diesem Fall werden die oberen Geschosse zumeist als Wohnungen erbaut. Somit unterscheiden sich Kerngebiete von reinen Wohngebieten, in welchen die Wohnungsnutzung dominiert. Kerngebiete werden zumeist im entsprechenden Bebauungsplan festgelegt. Ist kein Plan vorhanden, so muss das geplante Bauvorhaben anhand geltender Bauvorschriften in das betreffende Gebiet eingegliedert werden. Bauherren müssen sich in diesem Fall an einem Gebiet orientieren, dem das betreffende Baugebiet von der Art her entspricht. So ist auch die Art der Baunutzung von den geltenden Zulässigkeiten in jenem vorhandenen Gebiet abhängig. Ist ein Gewerbebetrieb nicht wesentlich störend, so ist auch dieser im Kerngebiet zulässig. Allerdings darf er nicht den Gebietscharakter beeinflussen.

Kerngebiete in der Baunutzungsverordnung

Alle gesetzlichen Regelungen rund um sogenannte Kerngebiete sind in der Baunutzungsverordnung – kurz BauNVO – zusammengefasst. Sie legt das Maß und die Art der baulichen Nutzung eines Grundstücks innerhalb der Bundesrepublik fest. Damit ist sie bindend für alle Bauherren. Darüber hinaus enthält sie Gesetze bezüglich der Bauweise sowie der überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der geltenden Bauleitpläne. Übrigens: Die betreffende Gemeinde ist aufgrund der sogenannten Verordnungsermächtigung an die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung gebunden. Sie kann nur solche Bauvorhaben umsetzen, die den Vorgaben der Baunutzungsverordnung entsprechen.

Laut Baunutzungsverordnung ist die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Beherbergungsbetrieben sowie Verwaltungs-, Geschäfts- und Bürogebäuden zulässig. Ebenfalls ausnahmsweise zugelassen werden können Tankstellen (siehe § 3 BauNVO) und Wohnungen. Genauere Informationen finden Interessierte bei ihrer Stadtverwaltung oder einem entsprechenden Sachverständigen.

Wo finden sich Informationen zu Kerngebieten?

Bauherren – ob privat oder städtisch – sollten sich bereits im Vorfeld über das betreffende Grundstück informieren. Handelt es sich hierbei nämlich um ein Kerngebiet, so gelten entsprechend der BauNVO besondere Verordnungen. Der Bau einer rein privat genutzten Wohnung oder einer Tankstelle ist dann nämlich nur unter bestimmten Bedingungen möglich.

Betroffene Bauherren können sich zunächst bei der zuständigen Gemeinde informieren beziehungsweise einen Sachverständigen konsultieren. Dieser kennt alle Gesetzgebungen in Bezug auf Kerngebiete und schützt den Bauherrn so vor zusätzlichen Baukosten und rechtlichen Konsequenzen. Ist abgeklärt, ob es sich bei dem Grundstück um ein Kerngebiet handelt, so kann nach Vertragsabschluss mit der Baufirma mit dem Bau begonnen werden.

Im Allgemeinen gilt: Auch der Vertrag mit der ausführenden Baufirma sollte mit Hinblick auf die Bestimmungen hinsichtlich eines Kerngebiets genau geprüft werden. Ergeben sich hieraus noch offene Fragen, Wünsche oder Unsicherheiten, so sollte wiederum ein entsprechender Sachverständiger herangezogen werden. Dieser kann auf Wunsch auch in Nachverhandlungen mit der Baufirma treten und die eigenen Interessen vertreten.

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