Mischgebiete (MI)
Mischgebiete (MI) enthalten sowohl Wohnimmobilien als auch Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In Mischgebieten sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe und Tankstellen erlaubt. Die gesetzliche Definition von Mischgebieten erfolgt in § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Demzufolge sind die Nutzungsarten Wohnen und Gewerbebetrieb gleichberechtigt vertreten, das wesentliche Merkmal eines Mischgebiets ist die Nutzungsmischung. Keine der beiden Hauptnutzungen darf in optischer Hinsicht insgesamt dominieren, obgleich in Teilbereichen eine der beiden Nutzungsarten durchaus überwiegen kann. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass die in einem Mischgebiet untergebrachten gewerblichen Einrichtungen das Wohnen nicht wesentlich stören dürfen.
Die Gebäude und Nutzungsarten, die in Mischgebieten zulässig sind, werden in § 6 Abs. 2 BauNVO aufgelistet. Neben Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäuden dürfen auch Einzelhandelsbetriebe, Speise- und Schankwirtschaften und Beherbergungsbetriebe in einem Mischgebiet angesiedelt sein. Des Weiteren sind zulässig:
- sonstige Gewerbebetriebe
- Verwaltungsanlagen
- Anlagen für kulturelle, kirchliche, gesundheitliche, sportliche und soziale Zwecke
- Betriebe des Gartenbaus
- Tankstellen
Vergnügungsstätten dürfen in Mischgebieten vertreten sein, allerdings nur in den Bereichen des Mischgebiets, in denen die gewerbliche Nutzung überwiegt. In Ausnahmefällen sind die Vergnügungsstätten jedoch auch in anderen Teilen zulässig.
Reine Wohngebiete sind in § 3 BauNVO definiert als Wohngebiete, die dem Wohnen dienen. Dementsprechend sind in solchen Baugebieten lediglich Wohngebäude und Kinderbetreuungsanlagen zulässig. Allerdings sind unter Umständen auch Handwerksbetriebe und Läden zulässig, sofern sie darauf angelegt sind, den täglichen Bedarf der Einwohner zu decken. Des Weiteren sind Anlagen für soziale, kirchliche, gesundheitliche, sportliche und kulturelle Zwecke möglich. In allgemeinen Wohngebieten, also Gebieten, die vorwiegend dem Wohnen dienen, sind Wohngebäude, Läden, Speise- und Schankwirtschaften, Handwerksbetriebe und Anlagen für kulturelle, sportliche, gesundheitliche, soziale und kirchliche Zwecke zulässig. Darüber hinaus sind in Ausnahmefällen auch Beherbergungsbetriebe, Verwaltungsanlagen, Betriebe des Gartenbaus und Tankstellen erlaubt. Gewerbegebiete hingegen sind darauf ausgerichtet, dass dort vorwiegend nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe untergebracht werden. Neben Gewerbebetrieben aller Art sind Lagerplätze, Lagerhäuser, öffentliche Betriebe, Büro-, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude, Tankstellen und Anlagen für Sportzwecke zulässig. Wohneinheiten für das Bereitschafts- und Aufsichtspersonal, kulturelle, kirchliche, gesundheitliche und soziale Anlagen sowie Vergnügungsstätten können in Ausnahmefällen genehmigt werden.
Neben Mischgebieten und reinen Wohngebieten gibt es ebenfalls den Begriff der Kerngebiete. Nach Paragraph 7 der Baunutzungsverordnung dienen Kerngebiete vordergründig der Unterbringung von Handelsbetrieben. Darüber hinaus befinden sich in Kerngebieten in der Regel Wirtschafts-, Kultur- und Verwaltungseinrichtungen. In Kerngebieten sind mehrere Arten von Gebäuden erlaubt, dazu zählen unter anderem Geschäfts- und Bürogebäude, Betriebe, die dem Einzelhandel zuzuordnen sind, Schank- und Speisewirtschaften, Vergnügungsstätten, Kirchen, Kulturstätten, Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser und Pflegeheime, Sportanlagen, Anlagen für soziale Zwecke, Tankstellen, welche im Zusammenhang mit Großgaragen und Parkhäusern stehen sowie Wohnraum für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. In vielen Fällen schreibt darüber hinaus der jeweilige Bebauungsplan vor, ob sonstiger Wohnraum in Kerngebieten zur Verfügung gestellt werden kann. Die Gesetzeslage ermöglicht es außerdem, dass in Teilen eines Kerngebietes oberhalb bestimmter Geschosse (welche im Bebauungsplan festgelegt werden) nur Wohnungen zulässig sind, oder dass in Gebäuden ein bestimmter Anteil (der ebenfalls im Bebauungsplan festgelegt wird) der zulässigen Geschossfläche generell für Wohnraum verwendet werden muss.
Siehe auch:
- Besondere Wohngebiete (WB)
- Gewerbegebiete (GE)
- Industriegebiete (GI)
- Kerngebiete (MK)
- Sondergebiete (SO)